BVerfG Kammerbeschluss vom 12.02.2020 – 1 BvR 2896/17
1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200212.1bvr289617
Tenor
Der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde vom 29. Januar 2018 wird nach Anhörung der Beschwerdeführerin in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO und § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Zeile 8 die Worte "Satz 3" durch die Worte "Satz 4" ersetzt werden.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.