BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.05.2020 – 1 BvQ 53/20
1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200527.1bvq005320
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des pauschalen Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.