Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.05.2020 – 1 BvQ 53/20

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200527.1bvq005320

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des pauschalen Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.