BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 30.06.2020 – 2 BvR 1935/19
2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200630.2bvr193519
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.