Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.08.2020 – 1 BvQ 93/20

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200829.1bvq009320

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2

Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daran fehlt es hier.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.