BVerfG Beschluss vom 31.10.2020 – 2 BvC 48/19
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20201031.2bvc004819
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen die namentlich nicht benannten Richter werden als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Dies folgt bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. auch BVerfGE 46, 200 <200>) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche Richter sich die Ablehnungsgesuche richten sollen (vgl. auch BVerfGE 2, 295 <297>).
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.