BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 05.11.2020 – 1 BvR 2846/19
1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201105.1bvr284619
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in dem Beschluss vom 11. August 2020 zu dem Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.