BVerfG Beschluss vom 11.02.2021 – 2 BvC 58/19
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210211.2bvc005819
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 2. November 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.