BVerfG Beschluss vom 22.02.2021 – 2 BvR 1321/20
Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210222.2bvr132120
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1321/20 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock
vom 16. Juni 2020 - 20 Ws 103/20 -,
b) den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Rostock
vom 20. April 2020 - 2 Zs 215/20 -,
c) den Bescheid der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg
vom 4. Februar 2020 - 722 Js 7537/18 -
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2021 einstimmig beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Huber, die Richterin Kessal-Wulf und die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Die offensichtliche
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Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Ablehnungsgesuchs lediglich auf das ihn betreffende Verfahren 2 BvR 1168/20 verwiesen hat, über das die Abgelehnten entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richterinnen und Richter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG zu rechtfertigen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann ferner auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, Rn. 3).
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 4
Huber Kessal-Wulf Wallrabenstein
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2021 - 2 BvR 1321/20
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2021 - 2 BvR 1321/20 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/ rk20210222_2bvr132120.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210222.2bvr132120
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