BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.02.2021 – 1 BvQ 18/21
1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210225.1bvq001821
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.