Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 20.05.2021 – 2 BvC 28/19

Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210520.2bvc002819

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvC 28/19 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde

des Herrn P…,

gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 21. Februar 2019 - WP 217/17 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Vizepräsidentin König,

Huber,

Hermanns,

Müller,

Kessal-Wulf,

Maidowski,

Langenfeld,

Wallrabenstein

am 20. Mai 2021 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:

Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Gründe: 1. Nach Mitteilung des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 7. April 2021 ist 1 der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer am 20. Oktober 2019 verstorben.

2. Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren ist gesetzlich nichts bestimmt. Ob hierdurch die Erledi-

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gung der Wahlprüfungsbeschwerde eintritt, ist daher unter Berücksichtigung der Art des gerügten Wahlfehlers und des Verfahrensstandes zu entscheiden (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; 124, 300 <318>).

Nach dem Schreiben des Berichterstatters vom 1. Dezember 2020 dürfte die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben, da ein Wahlfehler nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sein dürfte. Der Beschwerdeführer legte im Wesentlichen Vorschläge zur Neuregelung des Unterschriftenerfordernisses gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG dar, ohne sich jedoch mit dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Wahlrecht (vgl. BVerfGE 131, 316 <335 f.>) hinreichend auseinanderzusetzen.

Insoweit ist weder eine grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens noch sind eigene 4 berechtigte Interessen etwaiger Rechtsnachfolger (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 109, 279 <304>) erkennbar.

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren 5 durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.

König Huber Hermanns

Müller Kessal-Wulf Maidowski

Langenfeld Wallrabenstein

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Mai 2021 - 2 BvC 28/19

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Mai 2021 - 2 BvC 28/19 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/cs20210520_2bvc002819.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210520.2bvc002819

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