BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 06.08.2021 – 1 BvR 2718/19, 1 BvR 2719/19
1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210806.1bvr271819
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise dargelegt. Im Übrigen stehen dem Erfolg der Verfassungsbeschwerden die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.