Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 06.08.2021 – 1 BvR 2718/19, 1 BvR 2719/19

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210806.1bvr271819

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise dargelegt. Im Übrigen stehen dem Erfolg der Verfassungsbeschwerden die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.