Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 09.09.2021 – 2 BvR 1427/21

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210909.2bvr142721

Tenor

Der Antrag auf Erstattung von Auslagen wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

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1. Der Antrag auf Auslagenerstattung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Besondere Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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2. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandeswerts für dieses Verfahren ist unzulässig, da es an einem dahingehenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

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Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369> zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvQ 93/20 -, juris, Rn. 6). Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.