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BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.10.2021 – 2 BvQ 95/21
2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211020a.2bvq009521
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Eine Begründung des Beschlusses wird gesondert übermittelt (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.