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BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 13.12.2021 – 1 BvQ 113/21
1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211213.1bvq011321
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil weder ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt ist noch, dass eine zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.