BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 26.01.2022 – 1 BvR 2026/19
1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220126.1bvr202619
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.