BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 03.03.2022 – 1 BvR 2470/21
1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220303.1bvr247021
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.