Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 28.03.2022 – 1 BvR 396/18

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220328.1bvr039618

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin inzwischen entfallen ist. Es besteht nicht in Form eines Feststellungsinteresses fort, insbesondere liegt keine konkrete Wiederholungsgefahr für die Beschwerdeführerin vor.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.