BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.04.2022 – 1 BvR 922/19
1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220411.1bvr092219
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels substantiierter Darlegung einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG unzulässig ist.
Gründe
1
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.