BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 20.04.2022 – 2 BvR 1660/21, 2 BvR 1661/21, 2 BvR 1835/21, 2 BvR 1885/21, 2 BvR 1886/21, 2 BvR 2011/21, 2 BvR 2012/21, 2 BvR 2013/21, 2 BvR 2014/21, 2 BvR 2031/21, 2 BvR 2154/21, 2 BvR 2155/21, 2 BvR 2208/21, 2 BvR 28/22, 2 BvR 29/22, 2 BvR 30/22
2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220420.2bvr166021
Gründe
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen.
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbare substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK, 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; stRspr). Die Erhebung zahlreicher völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden muss von jedem Einsichtigen als aussichtlos angesehen werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.