BVerfG Beschluss vom 13.07.2022 – 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220713.2bvr221620
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Den Verfassungsbeschwerden bleibt aus den in dem Beschluss vom 23. Juni 2021 (BVerfGE 158, 210 <228 ff. Rn. 45 ff.> - Einheitliches Patentgericht II - eA) genannten Gründen der Erfolg versagt.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.