Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 13.07.2022 – 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220713.2bvr221620

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Den Verfassungsbeschwerden bleibt aus den in dem Beschluss vom 23. Juni 2021 (BVerfGE 158, 210 <228 ff. Rn. 45 ff.> - Einheitliches Patentgericht II - eA) genannten Gründen der Erfolg versagt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.