BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2022 – 2 BvR 2010/21, 2 BvR 296/22, 2 BvR 297/22, 2 BvR 307/22, 2 BvR 468/22, 2 BvR 503/22, 2 BvR 504/22, 2 BvR 565/22, 2 BvR 592/22, 2 BvR 597/22, 2 BvR 737/22, 2 BvR 738/22, 2 BvR 739/22, 2 BvR 880/22, 2 BvR 881/22
2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220714.2bvr201021
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf die in den Verfahren 2 BvR 565/22 und 2 BvR 597/22 gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.
Gründe
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen.
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; stRspr). Die Erhebung zahlreicher völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden - der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von November 2021 bis Mai 2022 allein 17 offensichtlich unsubstantiierte Verfassungsbeschwerden erhoben - muss von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.