BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 08.08.2022 – 1 BvR 850/21
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220808.1bvr085021
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; 152, 53 <54 Rn. 2>; 153, 72 <73 Rn. 2>; stRspr). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.