BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.10.2022 – 2 BvQ 89/22
2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20221020.2bvq008922
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag ist unzulässig, da es offensichtlich an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG und insbesondere an einer substantiierten Darlegung der Erfolgsaussichten der Hauptsache fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2).
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.