Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 17.01.2023 – 1 BvR 1661/21

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230117.1bvr166121

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.