BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 17.01.2023 – 1 BvR 1661/21
1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230117.1bvr166121
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.