BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.02.2023 – 1 BvR 2257/16
1. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2023:rs20230216.1bvr225716
Tenor
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für den Prozessbevollmächtigten zu 2) auf 300.000 Euro (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.