Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Einstweilige Anordnung vom 28.02.2023 – 1 BvR 1691/22

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230228.1bvr169122

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 1. September 2022 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes).

Gründe

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 1. September 2022 die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 21. März 2022 - 0206 FH 1/22 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2 m.w.N.).

3

Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 1. September 2022 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.