BVerfG Beschluss vom 22.03.2023 – 2 BvR 1176/22
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2023:rs20230322.2bvr117622
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung wird verworfen.
Gründe
1
Dem Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung bleibt aus den in dem Schreiben der stellvertretenden Berichterstatterin vom 3. Februar 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.