Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 10.07.2023 – 2 BvR 807/23

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2023:rs20230710.2bvr080723

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.