Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 05.03.2024 – 2 BvR 130/24

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240305.2bvr013024

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz offensichtlich nicht.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.