BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 09.07.2024 – 2 BvR 798/24
2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240709.2bvr079823
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil sie den Anforderungen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht genügt. Insbesondere hat es der Beschwerdeführer versäumt, sowohl die Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 10. April 2024 als auch „Blatt 655 ff. Band III“ und „Blatt 874 ff. Band IV der Akten“, auf die der angefochtene Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2024 im Zusammenhang mit der Erörterung des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe ausdrücklich Bezug nimmt, vorzulegen oder den wesentlichen Inhalt wiederzugeben. Da damit maßgebliche Teile der Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht mitgeteilt werden, lässt sich nicht beurteilen, ob eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.