BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 20.08.2024 – 1 BvR 2017/21
1. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20240820.1bvr201721
Tenor
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde auf 150.000 Euro (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.