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BVerfG Beschluss vom 13.12.2024 – 2 BvE 9/24

2. Senat

Tenor

1. Der Antrag wird verworfen, weil er unzulässig ist. Er wahrt schon die Antragsfrist des § 64 Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvQ 73/24 (Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter Rechtsschutz) wird Bezug genommen. Das Antragsvorbringen gebietet keine davon abweichende Bewertung.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gegenstandslos.