Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.02.2025 – 2 BvR 230/25

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250215.2bvr023025

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht schlüssig auf, durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verletzt zu werden.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.