Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.05.2025 – 1 BvR 665/25

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250526.1bvr066525

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>), ist offensichtlich unzulässig. Hier kann dahinstehen, ob das bereits deshalb der Fall ist, weil sich das Gesuch pauschal gegen sämtliche Richter des Bundesverfassungsgerichts richtet (vgl. BVerfGE 159, 132 <134 f. Rn. 11> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VII - Richterablehnung und Besetzungsrüge; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. August 2022 - 2 BvQ 66/22 -, Rn. 1). Der Beschwerdeführer benennt jedenfalls keine Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten.

3

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.