BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 01.07.2025 – 2 BvR 860/25
2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250701.2bvr086025
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht genügt. Die Beschwerdebegründung zeigt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers nicht schlüssig auf. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer Verkennung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe beruhen, die an eine freie Suizidentscheidung anzulegen sind (vgl. BVerfGE 153, 182 <273 ff. Rn. 240 ff.> - Suizidhilfe m.w.N.).
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.