BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 07.07.2025 – 2 BvR 931/25
2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250707.2bvr093125
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.