Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 09.07.2025 – 1 BvR 177/23

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250709.1bvr017723

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) hat sich durch deren Tod erledigt.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

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1. Wie aus öffentlichen Quellen bekannt, sind die Beschwerdeführer zu 1) und 2) nach Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde verstorben. Dies führt dazu, dass insoweit lediglich die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auszusprechen ist. Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Stands des Verfassungsbeschwerdeverfahrens über die Verfassungsbeschwerde gleichwohl entschieden werden müsste (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; 124, 300 <318> m.w.N.) sind nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde diente allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte der Verstorbenen. Insbesondere sind keine Rügen erhoben, die die Rechtsnachfolgenden im eigenen Interesse geltend machen könnten (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70> jeweils m.w.N.).

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2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist bereits unzulässig, denn sie genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenen Darlegungsanforderungen. Soweit die Beschwerdeführenden im Schwerpunkt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme durch die angegriffene Befugnis in § 100b StPO rügen, haben sie schon ihre eigene Betroffenheit nicht dargelegt. Da keiner der Beschwerdeführenden befürchtet, selbst Zielperson einer Online-Durchsuchung zu werden, kann das IT-System-Grundrecht mangels Zugriffs auf ein eigengenutztes IT-System (vgl. BVerfGE 120, 274 <315>) nicht betroffen sein.

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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.