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BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 18.07.2025 – 2 BvR 350/25
2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250718.2bvr035025
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat überwiegend versäumt, darzulegen, warum ihm gegenwärtig ein Rechtsschutzinteresse zusteht. Ein solches ist auch nicht aus sich selbst heraus erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz geltend macht, hat er diese Rüge nicht in einer den Anforderungen nach § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz genügenden Weise begründet.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.