Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19.09.2025 – 1 BvQ 50/25

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250919.1bvq005025

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG von dem Antragsteller nicht ausreichend dargetan sind. Unter anderem lässt seine Begründung nicht erkennen, ob die Möglichkeiten fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft wurden.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.