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BVerfG Beschluss vom 24.09.2025 – 2 BvC 15/25

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250924.2bvc001525

Tenor

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 26. Mai 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

2

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N. - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA).