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BVerfG Beschluss vom 29.09.2025 – 2 BvC 5/25
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250929.2bvc000525
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 18. Juli 2025 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 18. Juli 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. Ob der Einspruch des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Einwilligung der Betreuerin des Beschwerdeführers in den Einspruch zurückgewiesen werden durfte, kann dabei dahinstehen.