BVerfG Beschluss vom 03.11.2025 – 2 BvC 8/25
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20251103.2bvc000825
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 13. August 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.