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BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 08.04.2026 – 1 BvR 1523/23
1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260408.1bvr152323
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die beschwerdeführende (…) wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.
I.
1. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl L 309 S. 1). Nach dem zweistufigen Zulassungssystem der Verordnung erfolgt zunächst die unionsweite Genehmigung eines bestimmten Wirkstoffes durch die Europäische Kommission.Die Zulassung einzelner diesen Wirkstoff enthaltender Pflanzenschutzmittel obliegt dann den jeweiligen Mitgliedstaaten. Hat ein Mitgliedstaat (Referenzmitgliedstaat) eine Pflanzenschutzmittelzulassung erteilt (Referenzzulassung), kann die Zulassung in anderen Mitgliedstaaten auf Antrag im Wege der gegenseitigen Anerkennung der Referenzzulassung erfolgen (vgl. Art. 40 ff.der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009).
2. Der Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde durch die Republik (…) eine Referenzzulassung erteilt. Ihren Antrag auf Zulassung für die Bundesrepublik Deutschland im Wege der gegenseitigen Anerkennung lehnte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ab, weil die Genehmigung für den in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff mittlerweile erloschen sei.
Der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Aus Art. 41 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 folge, dass ein Mitgliedstaat die Zulassung im Wege der gegenseitigen Anerkennung allein aus den dort aufgeführten Gründen sowie bei einer systematischen Verletzung von Rechtsvorschriften des Zulassungsverfahrens durch den Referenzmitgliedstaat verweigern dürfe. Solche Gründe lägen nicht vor.
Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Übertragung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts zum restriktiven Verständnis der Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Arzneimittelrecht auf das Pflanzenschutzmittelrecht rechtsfehlerhaft sei. Rechtsfehlerfrei sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin habe die Zulassung nicht wegen einer erloschenen Wirkstoffgenehmigung verweigern dürfen. Die Beschwerdeführerin sei nicht befugt, die Referenzzulassung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Eine solche Befugnis ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Dezember 2020 in der Rechtssache Région de Bruxelles-Capitale (C-352/19 P). Auch der Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liege nicht vor. Die Frage, ob der mitgliedstaatliche Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei Zulassungsentscheidungen im Wege der gegenseitigen Anerkennung im Bereich des Pflanzenschutzmittelrechts auch die Prüfung des Vorliegens einer Genehmigung für einen in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff umfasse, sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
Das Oberverwaltungsgericht habe die Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV offensichtlich unhaltbar gehandhabt, weil es in nicht nachvollziehbarer Weise einen "acte éclairé" angenommen habe. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur gegenseitigen Anerkennung im Arzneimittelrecht könne zur Begründung eines "acte éclairé" nicht herangezogen werden. Insbesondere schließe der hinter dem des Arzneimittelrechts zurückbleibende Harmonisierungsgrad des Pflanzenschutzmittelzulassungsrechts eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung aus. In der Rechtssache Région de Bruxelles-Capitale habe sich der Gerichtshof der Europäischen Union allein mit dem Bestehen eines mitgliedstaatlichen Entscheidungsspielraums bei der gegenseitigen Anerkennung von Referenzzulassungen befasst, nicht aber abschließend über dessen Reichweite entschieden. Schon aufgrund des Abweichens des Gerichtshofs vom Schlussantrag des Generalanwalts in dieser Rechtssache habe sich dem Oberverwaltungsgericht aufdrängen müssen, dass kein "acte éclairé" vorliege.Die Nichtvorlage überrasche und verwundere umso mehr vor dem Hintergrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines niederländischen Gerichts zur Auslegung von Art. 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.Die in diesem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigten, dass es sich um nicht abschließend geklärte Rechtsfragen handele.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
1. Zwar ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich des als verletzt gerügten Rechts auf den gesetzlichen Richter beschwerdefähig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie an einem Rechtsstreit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beteiligt sind, auf die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG berufen. Diese enthalten auch objektive Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten und daher auch jedem zugutekommen müssen, der nach den maßgeblichen Verfahrensnormen parteifähig oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 138, 64 <83 Rn. 55>). Hieraus folgt für die justiziellen Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG Akzessorietät zwischen der Beteiligtenfähigkeit im fachgerichtlichen Verfahren und der Beschwerdefähigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 138, 64 <83 f. Rn. 57>). Im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren ist die Beschwerdeführerin nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig und als Beklagte gemäß § 63 Nr. 2 VwGO Beteiligte. Sie kann daher insbesondere die Garantie des gesetzlichen Richters im Ausgangsverfahren für sich beanspruchen und eine Verletzung im Wege der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 138, 64 <84 Rn. 58>).
2. Die Beschwerdeführerin legt aber jedenfalls nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen (a) entsprechend dar, dass eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (b) möglich erscheint (c).
a) Danach müssen sich Beschwerdeführende mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.; stRspr).
b) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 135, 155 <230 Rn. 177>; 147, 364 <378 f. Rn. 37>; 149, 222 <284 Rn. 138>; stRspr). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, C.I.L.F.I.T., 06.10.1982, 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21; vgl. auch BVerfGE 149, 222 <284 f. Rn. 139>).
aa) Die Möglichkeit, dass eine Vorlageverpflichtung besteht, wirkt sich auch auf die Entscheidung über die Zulassung von Rechtsmitteln aus. Die Vorlagepflicht kann hier nur bei dem Gericht eintreten, das letztinstanzlich über die Zulassung des Rechtsmittels entscheidet. Wird das Rechtsmittel nicht zugelassen, so ist diese Entscheidung an den vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben für die Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV zu messen (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; BVerfGK 14, 148 <152>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14 -, Rn. 14). Das gilt auch für die Ablehnung der Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht (vgl. BVerfGK 14, 148 <152> m.w.N.).
bb) Allerdings stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 135, 155 <231 f. Rn. 180>; 147, 364 <380 Rn. 40>; 149, 222 <285 Rn. 141>; stRspr). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 <188>; 129, 78 <107>; stRSpr). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums. Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 149, 222 <286 Rn. 141> m.w.N.).
Demnach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 135, 155 <232 Rn. 181>; 147, 364 <380 Rn. 41>; 149, 222 <286 Rn. 142>). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 135, 155 <232 Rn. 182>; 147, 364 <381 Rn. 42>; 149, 222 <286 Rn. 142>). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 135, 155 <232 f. Rn. 183>; 147, 364 <381 Rn. 43>; 149, 222 <286 Rn. 142>). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fachgericht das Vorliegen eines "acte clair" oder eines"acte éclairé" willkürlich bejaht(vgl. BVerfGE 135, 155 <233 Rn. 183>; 147, 364 <381 Rn. 43>; 149, 222 <287 Rn. 142>).
Das Fachgericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichendkundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren. Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 135, 155 <233 Rn. 184>;147, 364 <381 f. Rn. 43>;149, 222 <287 Rn. 143>).
Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht. Dies kann ferner der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 149, 222 <287 Rn. 144> m.w.N.).
c) Die Möglichkeit einer solchen unvertretbaren Handhabung der Vorlagepflicht zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.
aa) Das Oberverwaltungsgericht hat das Unionsrecht - namentlich Art. 40 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - unter Einbeziehung der Erwägungsgründe Nr. 9, Nr. 10, Nr. 24 und Nr. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dahingehend ausgelegt, dass ein Mitgliedstaat bei der Zulassungsentscheidung im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung nicht berechtigt sei, die bereits von einem anderen Mitgliedstaat geprüften und bejahten Voraussetzungen der Zulassung zum Inverkehrbringen nach Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nochmals zu prüfen. Es hat dabei unter anderem darauf abgestellt, dass eine solche Überprüfungsmöglichkeit den Zweck der Verordnung konterkariere, den freien Verkehr von Pflanzenschutzmitteln durch harmonisierte Regelungen zu gewährleisten. Das Oberverwaltungsgericht hat sich außerdem mit den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und zum Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Rechtssache Région de Bruxelles-Capitale (vgl. EuGH, Région de Bruxelles-Capitale, 03.12.2020, C-352/19 P, EU:C:2020:978, Rn. 50 f.) auseinandergesetzt. Es geht davon aus, dass in dieser Entscheidung der den Mitgliedstaaten zukommende Spielraum konkret umschrieben werde, indem der Gerichtshof ausführe, weshalb ein Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf Zulassung für das Inverkehrbringen eines in einem anderen Mitgliedstaat bereits für die gleiche Verwendung zugelassenen Pflanzenschutzmittels eingehe, nicht verpflichtet sei, diesem zu entsprechen, nämlich erstens in Fällen des Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zweitens in Fällen des Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, wohingegen aus der Entscheidung nicht ansatzweise hervorgehe, dass der Gerichtshof die Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Mitgliedstaaten gerade auf wesenseigene Gründe des jeweiligen Pflanzenschutzmittels erstrecke. Das Oberverwaltungsgericht gelangt unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Ausführungen des Gerichtshofs die Frage der Zulässigkeit einer Klage gegen eine Wirkstoffzulassung durch eine Durchführungsverordnung der Kommission betreffen, zu dem Ergebnis, dass aus diesen nicht auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Prüfkompetenz geschlossen werden könne. Unter Bezugnahme auf diese Erwägungen hat das Oberverwaltungsgericht die Frage der Überprüfbarkeit des Vorliegens einer Genehmigung für einen im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff als in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt angesehen. Die Frage, ob es einen produktunabhängigen Tatbestand der gegenseitigen Anerkennung gibt, hat es unter Verweis auf die Maßgeblichkeit von Art. 40 f. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für entscheidungsunerheblich erachtet.
bb) Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht mit diesen Erwägungen seinen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hätte.
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat sich nachvollziehbar mit dem Wortlaut und dem Kontext der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Région de Bruxelles-Capitale auseinandergesetzt.
(a) Soweit die Verfassungsbeschwerde einwendet, dass es in dieser Rechtssache nur darauf angekommen sei, ob überhaupt ein Ermessensspielraum bestehe und der Verweis des Gerichtshofs auf Art. 41 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 daher auch lediglich beispielhaft gemeint gewesen sein könne, folgt daraus nicht die Unvertretbarkeit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts.
(b) Die Verfassungsbeschwerde zeigt ferner nicht auf, dass die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufgrund der Abweichung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Région de Bruxelles-Capitale von den Schlussanträgen des Generalanwalts unvertretbar gewesen wäre. Bereits die Annahme der Beschwerdeführerin, das Oberverwaltungsgericht lege der Sache nach eine Auslegung von Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugrunde, die "eins zu eins" der Sichtweise des Generalanwalts entspreche und die der Gerichtshof nicht übernommen habe, ist nicht hinreichend nachvollziehbar. Zum einen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, auf welche Ausführungen des Generalanwalts sie sich konkret bezieht. Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich die Auffassung des Gerichtshofs zugrunde gelegt, dass das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung keinen Automatismus schaffe, weil Art. 41 und Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum ließen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt auch allein die Tatsache des Abweichens keine "außergewöhnliche Begebenheit" dar. Die Generalanwälte stellen ihre Schlussanträge in völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Art. 252 Abs. 2 AEUV). Für den Gerichtshof sind die Schlussanträge daher unverbindlich (vgl. EuGH, PAN Europe, 25.04.2024, C-308/22, EU:C:2024:350, Rn. 49 m.w.N.).
(2) Die Beschwerdeführerin legt auch nicht hinreichend dar, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts mit Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen eines niederländischen Gerichts vom 11. Mai 2022 (ABl C 359 S. 20) in der Rechtssache Pesticide Action Network Europe (C-308/22) willkürlich wäre.
(a) Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, dass das (…) Vorabentscheidungsersuchen nicht dieselbe unionsrechtliche Bestimmung betraf. Im dortigen Verfahren ging es um mitgliedstaatliche Prüfungsbefugnisse im Rahmen einer Zulassung nach Art. 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und nicht um eine Zulassungsentscheidung im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung. Unabhängig davon legt die Beschwerdeführerin nicht dar, im Berufungszulassungsverfahren auf das (…) Vorabentscheidungsersuchen hingewiesen zu haben und damit ihrer Darlegungspflicht im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) gerecht geworden zu sein, so dass die Verfassungsbeschwerde insofern auch hinsichtlich des Grundsatzes der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 171, 71 <119 Rn. 118> m.w.N. - Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung; stRspr) nicht hinreichend substantiiert ist.
(b) Ob die Auffassung der Beschwerdeführerin durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen Pesticide Action Network Europe (EuGH, PAN Europe, 25.04.2024, C-308/22, EU:C:2024:350; 25.04.2024, C-309/22 und C-310/22, EU:C:2024:356) nachträglich bestätigt wird oder nicht, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Handhabung der Vorlagepflicht unerheblich. Hierfür ist ausschließlich auf die Einschätzung der (Unions-)Rechtslage durch das Oberverwaltungsgericht zur Zeit der Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1725/88 -, juris, Rn. 27; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 -, Rn. 11; vgl. zu einer nachträglichen entgegenstehenden Rechtsauffassung der Europäischen Kommission BVerfGE 82, 159 <197>).
(3) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts zum Arzneimittelrecht nicht auf das Pflanzenschutzmittelrecht übertragen dürfen, setzt sie sich nicht hinreichend damit auseinander, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage nach einem produktunabhängigen Tatbestand der gegenseitigen Anerkennung im Rahmen der Prüfung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht als entscheidungserheblich angesehen hat.
(4) Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass das Oberverwaltungsgericht die Belange des freien Warenverkehrs einseitig betone, zeigt sie damit keine Anhaltspunkte für eine Unvertretbarkeit der angegriffenen Rechtsauffassung auf. Das Oberverwaltungsgericht erkennt ausdrücklich an, dass Mitgliedstaaten berechtigt sein können, die Zulassung im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung aus den in Art. 41 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Gründen zu verweigern.
(5) Die Beschwerdeführerin zeigt schließlich auch nicht auf, dass mögliche Gegenauffassungen gegenüber der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind. Dass das Oberverwaltungsgericht der von der Beschwerdeführerin zitierten Literaturansicht (Douhaire, ZUR 2022, S. 12 <17 f.>) nicht folgt, lässt nicht darauf schließen, dass es seinen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hätte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.