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BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.04.2026 – 2 BvR 671/26
2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260427.2bvr067126
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 99, 84 <87> m.w.N.;BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; stRspr). Er hat die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm bezeichneten Grundrechte nicht in einer den Anforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechenden Weise aufgezeigt.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.