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BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 07.05.2026 – 1 BvR 537/25

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260507.1bvr053725

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die nach eigenen Angaben schwer sehbehinderte Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen eines Landessozialgerichts, mit denen ihre Beschwerde in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie eine Anhörungsrüge ohne Erfolg geblieben sind, nachdem insbesondere ein Antrag auf barrierefreie Zugänglichmachung von verfahrensbezogenen Dokumenten nach § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG in Form der Übersendung von Audiodateien abgelehnt worden ist. Sie rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.

II.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

III.

3

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat deswegen keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Insbesondere genügt sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen, soweit eine Verletzung von rügefähigen Rechten durch die im Beschwerdeverfahren unterbliebene Zugänglichmachung von Dokumenten und Schriftsätzen durch das Landessozialgericht gerügt wird.

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1. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 <292>), weshalb alles darzutun ist, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht (vgl. BVerfGE 131, 66 <82>). Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 162, 1 <52 Rn. 94>; 171, 366 <396 f. Rn. 61>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 163, 165 <210 Rn. 75>; 165, 1 <30 Rn. 39>; 168, 372 <408 Rn. 82>; stRspr). Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 24>; stRspr).

5

2. Dem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, weil sie einen möglichen Verfassungsverstoß nicht anhand der entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufzeigt. Soweit sie sich zur Begründung eines Grundrechtsverstoßes auf die UN-Behindertenrechtskonvention stützt, trägt dies nicht, da diese in Deutschland im Rang eines einfachen Gesetzes steht und lediglich ergänzend als Auslegungshilfe für Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl. BVerfGE 128, 282 <306>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2014 - 1 BvR 856/13 -, Rn. 6).

6

3. Weiter wird auch nicht anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe aufgezeigt, inwieweit insbesondere Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt sein soll.

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a) Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE151, 1 <24 Rn. 55>; 160, 79 <112 Rn. 91>; 167, 239 <259 Rn. 45>).Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beinhaltet außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag. Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (vgl.BVerfGE 151, 1 <24 f. Rn. 56>; 160, 79 <112 Rn. 94>).

8

b) Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, dass ihr wegen der geltend gemachten - und hier als gegeben unterstellten - Sehbehinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten - hier in Form einer möglichst selbstbestimmten Teilhabe am fachgerichtlichen Verfahren - vorenthalten worden wären, die anderen offenstehen. Insoweit ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin sich die elektronisch an ihren Bevollmächtigten übersandten Dokumente nicht durch Nutzung entsprechender technischer Vorrichtungen oder Software, beispielsweise eines Screenreaders, erschließen konnte.

9

So ist weder aufgezeigt, dass die vom Landessozialgericht übersandten erstellten Dokumente sowie Schriftsätze anderer Beteiligter nicht barrierefrei gestaltet worden wären, noch aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin trotz barrierefreier Gestaltung die Dokumente nicht zugänglich gewesen sein sollten. Die durch die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) festgelegten Standards sollen im Grundsatz gewährleisten, dass die im elektronischen Rechtsverkehr an die Gerichte übermittelten (vgl. § 1 Abs. 1 ERVV) und von den Gerichten an andere Verfahrensbeteiligte im elektronischen Rechtsverkehr weitergeleiteten Dokumente barrierefrei sind, sodass die Nutzung von Screenreadern möglich ist. So soll die barrierefreie Gestaltung eines elektronischen Dokuments für blinde oder sehbehinderte Personen nach § 191a Abs. 3 Satz 1 GVG die Entbehrlichkeit eines Vorgehens nach § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zur Folge haben (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 191a Rn. 9). Zwar gilt das Gebot barrierefreier Gestaltung nach § 191a Abs. 3 Satz 1 GVG nicht ausnahmslos und die ERVV nicht für die vom Gericht selbst erzeugten Dokumente, dennoch ist in tatsächlicher Hinsicht naheliegend, dass die von den Fachgerichten eingesetzten Aktenanwendungen und Fachverfahren für den gerichtlichen Postausgang regelmäßig PDF-Dokumente erzeugen und versenden, die diesen Vorgaben entsprechen. Vor diesem Hintergrund bedürfte es einer näheren Darlegung, warum im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugesandte Dokumente nicht barrierefrei zugänglich gewesen sein sollten.

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Ist die fehlende Barrierefreiheit der übersandten Dokumente nicht ausreichend dargelegt, bedarf die Frage, ob die Begründung des Landessozialgerichts zur Zurückweisung des Antrags, den barrierefreien Zugang in anderer Form - insbesondere durch die Bereitstellung in Audioform - zu gewährleisten, verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, keiner Entscheidung.

11

4. Auch im Übrigen wird eine Verletzung von rügefähigen Rechten nicht substantiiert dargetan.

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5. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.