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BVerfG Beschluss vom 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2026:rs20260521.2bvr109622

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschrift des § 184l des Strafgesetzbuchs (StGB), die das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt. Sie erstreben die Feststellung der Nichtigkeit der Norm.

I.

2

1. Die Strafvorschrift des § 184l StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021, verkündet am 22. Juni 2021 (BGBl I S. 1810), mit Wirkung zum 1. Juli 2021 eingeführt. Das Gesetz sah neben der Schaffung des § 184l StGB insbesondere weitere Verschärfungen des Sexualstrafrechts in Bezug auf Kinder und Erweiterungen der strafprozessualen Ermittlungsmöglichkeiten in diesem Bereich vor (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 22 ff.).

3

a) Die Regelung des § 184l StGB lautet:

Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild1

(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist, herstellt, anbietet oder bewirbt oder

2. mit einer in Nummer 1 beschriebenen Nachbildung Handel treibt oder sie hierzu in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder

3. ohne Handel zu treiben, eine in Nummer 1 beschriebene Nachbildung veräußert, abgibt oder sonst in Verkehr bringt.

2Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 184b mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Nachbildung erwirbt, besitzt oder in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(5) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, werden eingezogen. 2§ 74a ist anzuwenden.

1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

4

b) aa) Die Einführung des Verbots kindlicher Sexpuppen erfolgte vor dem Hintergrund intensiver gesellschaftlicher und politischer Debatten über den besseren Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch. Das Ausmaß des Problems sexueller Gewalt an Kindern war durch die Aufdeckung verschiedener, besonders drastischer Missbrauchsfälle in Staufen im Breisgau, Bergisch Gladbach, Lügde und Münster in den Jahren 2017 bis 2020 (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 20) sowie die Enttarnung der Darknet-Plattform "Elysium" im Jahr 2017 verstärkt in den öffentlichen Fokus getreten. Zudem hatte eine öffentliche Diskussion über den Verkauf und das Bewerben kindlicher Sexpuppen auf Online-Marktplattformen begonnen (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 23). Insbesondere ab Anfang 2020 berichteten deutschsprachige Medien verstärkt darüber, dass kindliche Sexpuppen auf Verkaufsplattformen wie Amazon und Shein frei erhältlich seien. Zu potenziellen Gefahrenzusammenhängen zwischen der Nutzung kindlicher Sexpuppen und realen Missbrauchstaten äußerte sich im Rahmen der öffentlichen Berichterstattung etwa der Sprecher des Präventionsnetzwerks "Kein Täter werden", Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Direktor des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin an der Charité - Universitätsmedizin in Berlin. Er erklärte, es bestehe die berechtigte Sorge, dass sich durch die Verwendung der Puppen die Verhaltenskontrolle gerade lockern könnte, weil ein Näherrücken an die ersehnte Realität erfolge: Man sehe ein Kind, mit dem man die gewünschten sexuellen Kontakte ausleben könne und das zu allem bereit sei; Pädophile könnten kindliche Sexpuppen zudem nutzen, um Verhaltensabläufe einzutrainieren (vgl. rtl.de vom 2. Februar 2018, abrufbar unter https://www.rtl.de/cms/dreijaehrige-kindersexpuppen-wer-zur-hoelle-braucht-das-2958224.html, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026). In einem Filmbeitrag von "Y-Kollektiv" (ARD) zu kindlichen Sexpuppen vom 7. Mai 2020 (abrufbar unterhttps://www.youtube.com/watch?v=kxTmJ4XeH58, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) äußerte er auf die Frage, ob es eher wahrscheinlich sei, dass durch die Nutzung einer kindlichen Sexpuppe die Hemmschwelle für einen realen Übergriff auf ein echtes Kind sinke, oder genau das Gegenteil der Fall sei, weiter:

Nach unserer Einschätzung mit den Patienten, die wir hier betreuen, diesen wenigen, ist das nicht der Fall. Aber: Aus klinischer Sicht würde ich immer die Sorge haben, dass man durch direkte Handlungen mit einem vergleichbaren Objekt die Wahrnehmungsverzerrung - das ist ein Risikofaktor -, dass man die ungünstig beeinflusst.

5

Ähnlich äußerte sich die Koordinatorin von "Kein Täter werden" am Standort Ulm in der Sendereihe "AKTE" (SAT. 1) am 24. August 2020 (vgl. https://www.youtube.com/ watch?v=avgFG1DtVvY, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026). Therapeutisch gesehen sei es kritisch, derartige Puppen zu verwenden, weil ein solches Verhalten durch wiederholte Nutzung der Puppen möglicherweise automatisiert werde beziehungsweise sich einschleiche. Alle sieben befragten Patienten hätten geglaubt, dass ihnen kindliche Sexpuppen nicht helfen würden, echte Taten an Kindern zu vermeiden.

6

Auf landespolitischer Ebene wurden im Rahmen dieser Debatte Forderungen an Landesregierungen erhoben, sich im Bundesrat für ein umfassendes und strafbewehrtes Verbot von Einfuhr, Handel, Erwerb, Besitz und Verbreitung kindlicher Sexpuppen einzusetzen. Dahingehende Anträge stellten am 28. August 2020 die Fraktion der AfD im Niedersächsischen Landtag (vgl. LTDrucks Nds 18/7290, S. 1 f.), am 1. September 2020 die Fraktionen der CDU und FDP im Landtag Nordrhein-Westfalen (vgl. LTDrucks NRW 17/10796) und am 1. Oktober 2020 die Fraktion der CDU im Abgeordnetenhaus Berlin (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks 18/3061, S. 1 f.). In der Sitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2020 wurde der dortige Antrag nach ausführlicher Debatte einstimmig angenommen (vgl. LT NRW, PlenProt 17/99, S. 22 ff.).

7

bb) Während des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene wurden zur Frage, ob die Nutzung kindlicher Sexpuppen die Gefahr der Begehung realer Missbrauchstaten zulasten von Kindern erhöhe, unterschiedliche Ansichten vertreten. Die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung zu den Wirkungen von Existenz und Gebrauch kindlicher Sexpuppen waren wegen weitgehenden Fehlens empirischer Daten begrenzt. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages waren im Rahmen einer am 3. August 2020 abgeschlossenen Ausarbeitung insoweit zu der Einschätzung gelangt, zum Teil werde - ohne dass dies empirisch belegbar wäre - die Auffassung vertreten, kinderähnlich gestaltete Sexpuppen könnten eine Möglichkeit für entsprechend Veranlagte darstellen, ihr Bedürfnis effektiv auszuleben, wodurch die Gefahr einschlägiger Straftaten sinken könne. Überwiegend werde aber eher für plausibel gehalten, dass durch den Umgang mit und das Ausleben sexueller Praktiken an solchen Sexpuppen Hemmschwellen sinken könnten und im Wege einer Eskalation die Gefahr eher gesteigert werden könnte, dass einschlägig Veranlagte in der Folge auch tatsächlich Kinder missbrauchten. Empirische wissenschaftliche Analysen der Fragestellung würden vor diesem Hintergrund nicht nur vereinzelt eingefordert; zum damaligen Zeitpunkt seien Studien zur Wirkung kinderähnlich gestalteter Sexpuppen aber nicht dokumentiert (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 - 072/20 -, S. 11 f.).

8

Soweit wissenschaftliche Veröffentlichungen auf diesem Gebiet vorlagen, stammten diese vor allem aus den Bereichen der Ethik, der Philosophie, der Kriminologie und der Psychologie. Teilweise wurde darin ein Verbot solcher Puppen befürwortet (vgl. etwa Maras/Shapiro, Child Sex Dolls and Robots: More Than Just an Uncanny Valley, Journal of Internet Law <2017>, S. 3 ff.), jedenfalls aber die Gefahren solcher Puppen hervorgehoben (vgl. etwa Brown/Shelling, Exploring the implications of child sex dolls, Australian Government - Australian Institute of Criminology, Trends & issues in crime and criminal justice No. 570 <2019>, S. 1 ff.). Mitunter wurde auch darauf hingewiesen, dass es als "best practice" in der therapeutischen Begleitung Pädophiler gelte, diese anzuhalten, nicht entsprechend ihrer sexuellen Impulse zu handeln (vgl. Danaher, Regulating Child Sex Robots: Restriction or Experimentation?, Medical Law Review <2019>, S. 553 <568>; ferner Bogutt, Eine Betrachtung der Relevanz von Kindersexpuppen im Kontext von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern <2023>, S. 24 f.). Teilweise waren die Veröffentlichungen im Ergebnis aber auch (eher) kritisch gegenüber einem Verbot und betonten den noch bestehenden Forschungsbedarf (vgl. etwa Harper/Lievesley, Sex Doll Ownership: An Agenda for Research, Current Psychiatry Reports <2020>, Vol. 22, Issue 10, Article 54, S. 1 ff.; Björkas/Larsson, Sex Dolls in the Swedish Media Discourse: Intimacy, Sexuality, and Technology, Sexuality & Culture <2021>, Vol.25, Issue 4, S. 1227 ff., insb. S. 1242 ff.).

9

cc) Erste auf Nutzerbefragungen basierende Untersuchungen zu den psychologischen und risikobezogenen Auswirkungen, die mit dem Besitz kindlicher Sexpuppen verbunden sind, wurden nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht. Sie äußern sich verbotskritisch. Eine Untersuchung fand weder Belege dafür, dass Personen, die kinderähnliche Puppen besitzen, ein erhöhtes Risiko für sexuelle Übergriffe auf Kinder haben, noch ergab die Studie spezifische Belege dafür, dass solche Puppen als Schutz vor diesen Risiken dienen können (vgl. Harper/Lievesley, Exploring the Ownership of Child-Like Sex Dolls, Archives of Sexual Behavior <2022>, Vol. 51, Issue 8, S. 4141 <4154 f.>). In einer weiteren, im Jahr 2026 veröffentlichten Studie kommen dieselben Autoren zu dem Ergebnis, dass die Nutzung auf Kinder bezogener "fictional sexual materials" - darunter auch die Verwendung kindlicher Sexpuppen - durch Pädophile und die daraus resultierende sexuelle Befriedigung die Wahrscheinlichkeit für sexuelle Übergriffe gegenüber Kindern senken könnte (vgl. Lievesley/Harper, Understanding the use of child-related sexual fantasy and fictional sexual materials by people who are attracted to children, Psychology and Sexuality <2026>, S. 1 <27 f.>). Eine auf einer Befragung von Betroffenen gründende, im Jahr 2024 veröffentlichte Untersuchung hält als Ergebnis fest, es hätten sich zumindest keine Faktoren identifizieren lassen, die auf ein gesteigertes Risiko durch die Puppennutzung hindeuteten, auch wenn es aufgrund der Daten nicht möglich sei zu schlussfolgern, dass die Puppen letztlich einen Schutz für Kinder darstellten (vgl. Desbuleux/Fuß, Berichtete Konsequenzen des Verbots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild - Eine Inhaltsanalyse von Betroffenenaussagen, Zeitschrift für Sexualforschung <2024>, S. 69 <76 f.>).

10

Nach Angaben der UK's National Crime Agency wurde in 75 % der Fälle, in denen die Entdeckung einer kindlichen Sexpuppe zu einer Durchsuchung führte, in der Wohnung des Verdächtigen auch digitale Kinderpornographie gefunden (vgl. Loibl et al, Exploring different national approaches to prohibiting childlike sex dolls, Maastricht Journal of European and Comparative Law <2023>, Vol. 30, Issue 1, S. 63 <71 f.>).

11

c) aa) Am 27. Oktober 2020 brachten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BTDrucks 19/23707) in den Deutschen Bundestag ein. Darin werden die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder als eine der derzeit wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen und zentrale Aufgabe des Staates identifiziert und vor dem Hintergrund der neuen technischen Möglichkeiten eine Änderung und Ergänzung einschlägiger Tatbestände für erforderlich gehalten. Durch ein Bündel von Maßnahmen, die insbesondere auch die Prävention betreffen sollten, werde eine Verbesserung des Schutzes von Kindern vor sexualisierter Gewalt angestrebt (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 1).

12

Teil des vorgeschlagenen gesetzgeberischen Maßnahmenpakets war unter anderem die Schaffung einer Strafnorm, die das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt. Nach der Entwurfsbegründung soll § 184l StGB subsidiär zu § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) greifen und Strafbarkeitslücken schließen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen kinderpornographischen Inhalt vorliegen. § 184l StGB solle - anders als § 184b Abs. 3 StGB - uneingeschränkt auch rein fiktive Darstellungen und Nachbildungen erfassen (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 23, 42). Nachbildungen eines Kindes oder eines Körperteils eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt seien, würden Kindern immer ähnlicher und vor allem online über gängige Marktplattformen angeboten, was den Erwerb erheblich erleichtere und einen niederschwelligen Zugang eröffne. Sie würden zum Teil ganz offen beworben. Der Entwurf ziele insbesondere darauf ab, bereits dem Markt für solche Nachbildungen die Grundlage zu entziehen. Aber auch der Besitz sowie Vorbereitungshandlungen wie das Herstellen, die Einfuhr, das Anbieten und das Bewerben sollten inkriminiert werden, weil diese zur Belebung des Marktes beitrügen, wodurch die Nachfrage nach solchen Nachbildungen erheblich gefördert werde (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 23).

13

Begründet wurde das Vorhaben zunächst mit der Gefahr, dass Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bei den Nutzern die Hemmschwelle zur sexualisierten Gewalt gegen Kinder senke und damit zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder mittelbar beitrage. Durch die Nutzung solcher Objekte könne der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen. Hierdurch werde die Gefahr für Kinder, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden, gesteigert, was nicht hinzunehmen sei (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 23, 42). Im Hinblick auf § 184l Abs. 2 StGB wird in der Entwurfsbegründung ausgeführt, auch die Bestrafung des Erwerbs, des Besitzes und des Verbringens in oder durch den räumlichen Geltungsbereich zur persönlichen Verwendung erscheine aus kriminalpolitischen Gründen sachgerecht, weil zu befürchten sei, dass auch derjenige, der eine solche Nachbildung nur zur persönlichen Verwendung einführe, erwerbe oder besitze, durch die Nutzung zur Ausübung sexualisierter Gewalt gegen Kinder verleitet werde (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 43).

14

Von der neuen Regelung solle auch ein Signal an die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder - seien sie auch nur körperlich nachgebildet - nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürften (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 23).

15

bb) Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag am 30. Oktober 2020 wurde die geplante Einführung des § 184l StGB kontrovers diskutiert (vgl. BTPlenProt 19/187, S. 23552 ff.). Im Nachgang hierzu äußerte sich die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen einer Befragung der Bundesregierung vom 4. November 2020 dahingehend, sie habe sich in der gegebenen Gemengelage, in der keine Erkenntnisse über die Wirkung kindlicher Sexpuppen vorlägen, dafür entschieden, dass der Schutz von Kindern ganz klar vorgehe und der Besitz von Kindersexpuppen daher unter Strafe gestellt werde (vgl. BTPlenProt 19/188, S. 23665 f.).

16

cc) Am 2. Dezember 2020 wurde dem Deutschen Bundestag der - mit dem entsprechenden Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD übereinstimmende - Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BTDrucks 19/24901) zugeleitet. Im Rahmen der weiteren Beratung der Gesetzentwürfe im federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz nahmen in der öffentlichen Anhörung vom 7. Dezember 2020 acht Sachverständige Stellung (vgl. Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19/115).

17

Von den sechs Sachverständigen, die sich (auch) mit der geplanten Neuregelung in § 184l StGB befassten, äußerten sich vier, nämlich die Sachverständigen Prof. Dr. Tatjana Hörnle, M.A. (Rutgers) (Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht Freiburg i.Br., Geschäftsführende Direktorin, Abteilung Strafrecht), Prof. Dr. Jörg Kinzig (Eberhard Karls Universität Tübingen, Direktor des Instituts für Kriminologie, Lehrstuhl für Kriminologie, Straf- und Sanktionsrecht), Dr. Jenny Lederer (Fachanwältin für Strafrecht, Essen) und Dr. Leonie Steinl, LL.M. (Columbia) (Deutscher Juristinnenbund e.V., Berlin) ablehnend gegenüber der vorgeschlagenen Strafnorm (vgl. Hörnle, Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19/115, S. 11 f., 101 f.; Kinzig, ebenda, S. 119; Lederer, ebenda, S. 14, 123 ff.; Steinl, ebenda, S. 32, 149) und einer, nämlich der Sachverständige Prof. Dr. Jörg Eisele (Universität Tübingen, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, Wirtschaftsrecht und Computerstrafrecht), eher kritisch (vgl. Eisele, ebenda, S. 88, 89 Fn. 19: "freilich ohne empirische Belege"). Die § 184l StGB-E ablehnenden Sachverständigen bezweifelten insbesondere das Vorliegen einer ausreichenden empirischen Grundlage für die Annahme, dass die Nutzung kindlicher Sexpuppen tatsächlich die Gefährdung von Kindern zumindest mittelbar steigere. Aufgrund der Ultima-Ratio-Funktion des Strafrechts und des fehlenden Nachweises einer tatsächlichen Rechtsgutsgefährdung könne die Einführung eines entsprechenden Straftatbestands nicht befürwortet werden.

18

Demgegenüber unterstützte die Sachverständige Dr. Julia Bussweiler (Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M., Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität, Staatsanwältin) die vorgeschlagene Regelung des § 184l StGB (vgl. Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19/115, S. 26, 49). Sie führte aus, kindliche Sexpuppen tauchten zunehmend als Sicherstellungen bei Ermittlungsverfahren wegen sexueller Übergriffe auf Kinder auf. Bei der Auswertung des Missbrauchskomplexes Bergisch Gladbach sei deutlich geworden, dass kindliche Sexpuppen als Übungsobjekte für später an den Kindern verübte Tathandlungen dienten. Auch wenn den Strafverfolgungsbehörden keine abschließenden empirischen Erkenntnisse vorlägen, bestehe nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen der Eindruck, dass zumindest das Risiko bestehe, durch die Nutzung kindlicher Sexpuppen werde die Hemmschwelle bei pädophil veranlagten Personen zur Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern gesenkt.

19

dd) Zu dem Entwurf der Vorschrift des § 184l StGB nahmen außerdem die Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. Stellungnahme Nr. 67 vom November 2020 zum Regierungsentwurf <RegE> eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 21.10.2020, abrufbar unter https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2020/november/stellungnahme-der-brak-2020-67.pdf, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) und der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ NRW) (vgl. Stellungnahme vom 21. Dezember 2020: "ASJ NRW unterstützt ExpertInnenkritik am Gesetzesentwurf zur 'Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder', BT-Drucksache 19/23707 und fordert SPD-Bundestagsfraktion auf, den Gesetzentwurf abzulehnen", abrufbar unter https://www.asjnrw.de/wp-content/uploads/sites/268/2020/12/ 20201221_Stellungnahme_Sexualstrafrecht.pdf, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) ablehnend Stellung. Die Bundesrechtsanwaltskammer vertrat dabei die Auffassung, im Ergebnis gehe es hier eher um die Pönalisierung anstößigen und "moralisch verachtenswerten" Verhaltens und nicht um Rechtsgüterschutz; Aufgabe des Strafrechts dürfe es aber niemals sein, bloße Verstöße gegen Normen der Sittlichkeit oder Ethik zu kriminalisieren. Der ASJ NRW machte geltend, die geplante Einführung des § 184l StGB sei als Ausdruck eines moralisierenden Strafrechts einer rechtsstaatlichen Ordnung nicht angemessen; dass die Besitzer und Nutzer von Sexpuppen zum sexuellen Missbrauch von Kindern verleitet würden, indem Hemmschwellen zur Ausübung sexualisierter Gewalt gegen Kinder gesenkt würden, sei eine nirgends in der einschlägigen empirischen Forschung belegbare These. Rechtsstaatliches Strafrecht sei aber Rechtsgüterschutz und kein Mittel im Kampf gegen unsittliches Verhalten.

20

ee) Auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (vgl. BTDrucks 19/27928) nahm der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss vorgeschlagenen, bezüglich § 184l StGB gegenüber dem Entwurf unveränderten Fassung in zweiter und dritter Lesung vom 25. März 2021 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen (CDU/CSU und SPD) sowie der AfD-Fraktion bei Enthaltung der übrigen drei Oppositionsfraktionen an (vgl. BTPlenProt 19/218, S. 27501).

21

2. Bis zur Einführung des § 184l StGB waren Sexpuppen als solche in Deutschland nicht Gegenstand strafrechtlicher Regulierung oder sonstiger gesetzlicher Verbote. Bestimmte Verwendungen kindlicher Sexpuppen konnten jedoch unter den Straftatbestand des § 184b StGB (bis 31. Dezember 2020: "Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften", seit 1. Januar 2021: "Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte") subsumiert werden (vgl.BTDrucks 19/23707, S. 23). So hielten es etwa die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages jedenfalls für nicht ausgeschlossen, dass eine pornographische Abbildung oder andere Darstellung, die sexuelle Handlungen an einer kindlichen Sexpuppe, die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten kindlichen Sexpuppe in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer kindlichen Sexpuppe zum Gegenstand habe, § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfallen könne (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 - 072/20 -, S. 4 f.). Einschlägige Rechtsprechung existiere jedoch nicht. Auch sei nicht bekannt, dass die Strafverfolgungsbehörden vor Inkrafttreten des § 184l StGB Ermittlungen im Zusammenhang mit kindlichen Sexpuppen geführt hätten.

22

3. Rechtsprechung zu § 184l StGB ist bislang kaum zu verzeichnen. In den Polizeilichen Kriminalstatistiken der vergangenen Jahre sind jeweils niedrige bis mittlere zweistellige Fallzahlen erfasst (vgl. zuletzt BKA, Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 vom 25. März 2026, Version 1.1, die für das Jahr 2025 insgesamt 52 Fälle ausweist).

II.

23

1. Auf völkerrechtlicher Ebene existieren derzeit keine expliziten Vorgaben für Regelungen hinsichtlich der Strafbarkeit des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c des für die Bundesrepublik Deutschland am 15. August 2009 in Kraft getretenen (vgl. BGBl II 2011 S. 1288) Fakultativprotokolls zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25. Mai 2000 (BGBl II 2008 S. 1222) und Art. 20 Abs. 1 Buchstaben a bis f des für die Bundesrepublik Deutschland am 1. März 2016 in Kraft getretenen (vgl. BGBl II S. 315) Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 (BGBl II 2015 S. 26, Lanzarote-Konvention) verpflichten Deutschland als jeweiligen Vertragsstaat zur Pönalisierung des Herstellens, Vertreibens, Verbreitens, Einführens, Ausführens, Anbietens, Verkaufens und Besitzes von Kinderpornographie. Ob kindliche Sexpuppen der insoweit maßgeblichen Definition von Kinderpornographie in Art. 2 Buchstabe c des Fakultativprotokolls zur UN-Kinderrechtskonvention beziehungsweise Art. 20 Abs. 2 der Lanzarote-Konvention unterfallen, ist nicht abschließend geklärt, wird jedoch tendenziell abgelehnt (vgl. Loibl/van der Aa, Criminalization of Childlike Sex Dolls under International and EU Law, European Journal of Crime, Criminal Law and Criminal Justice <2023>, Vol. 31, Issue 3-4, S. 217 <226 f.>).

24

2. Auf der Ebene der Europäischen Union wird derzeit die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates überarbeitet. Ausweislich der Begründungen des Richtlinienvorschlags der Kommission (vgl. Europäische Kommission, 06.02.2024, COM <2024> 60 final, S. 23) sowie der durch den Rat vorgenommenen Ergänzungen (vgl. Rat der Europäischen Union, 13.12.2024, Interinstitutionelles Dossier: 2024/0035<COD>, 16791/24, S. 10, 55) soll die Definition der Darstellungen sexuellen Missbrauchs in Art. 2 Nr. 3 Buchstaben b und d der neu zu fassenden Richtlinie, an die deren Art. 5 entsprechende Pönalisierungspflichten für die Mitgliedstaaten knüpft, auch Sexpuppen in kinderähnlicher Gestalt erfassen. Das Rechtsetzungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

25

3. International ist die Rechtslage zur Strafbarkeit des Inverkehrbringens, des Erwerbs und des Besitzes kindlicher Sexpuppen uneinheitlich.

26

Einige nationale Rechtsordnungen enthalten ein spezielles Verbot kindlicher Sexpuppen. Im Jahr 2019 führte etwa Australien durch den Combatting Child Sexual Exploitation Legislation Amendment Act 2019 No. 72 mit Art. 273A.1 des australischen Strafgesetzbuchs eine explizit auf kindliche Sexpuppen ausgerichtete Strafvorschrift ein (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 - 072/20 -, S. 5). Ähnliche Regelungen sind in Dänemark (§ 235a des dänischen Strafgesetzbuchs) im Jahr 2022 und in den Niederlanden (Art. 253a des niederländischen Strafgesetzbuchs) im Jahr 2025 in Kraft getreten. In den Vereinigten Staaten von Amerika existieren derzeit auf Ebene mehrerer Bundesstaaten spezifische, (auch) auf kindliche Sexpuppen ausgerichtete Straftatbestände (z.B. 2025 Florida Statutes 847.011-5(a)(1); Kentucky Revised Statutes 531.365-.368; Louisiana Revised Statutes 14:81.6; 2021 Tennessee Code, Title 39, Chapter 17, Part 9, § 39-17-910; Texas Penal Code Sec. 43.231; Utah Code, Title 76, Chapter 5c, Part 2 Section 209, §76-5c-209; Hawai'i Revised Statutes § 712-1216.5), während ein Gesetzentwurf für ein Verbot auf Bundesebene zwar zuletzt 2025 in den Kongress eingebracht, bislang aber nicht verabschiedet wurde (vgl. US-Congress, H.R. 1186 CREEPER Act 2.0, Curbing Realistic Exploitative Electronic Pedophilic Robots 2.0).In anderen Rechtsordnungen, die den Umgang mit kindlichen Sexpuppen nicht ausdrücklich regeln, kommt eine Subsumtion bestimmter auf kindliche Sexpuppen bezogener Handlungen unter einschlägige Strafnormen zur Kinderpornographie in Betracht (vgl. mit Beispielen Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 - 072/20 -, S. 6 ff.).

III.

27

Mit ihren inhaltlich weitgehend deckungsgleichen, am 22. Juni 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend, § 184l StGB verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung sowie in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Zudem sehen die Beschwerdeführer Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung und das Bestimmtheitsgebot.

28

1. a) Der Beschwerdeführer zu 1. behauptet, er sei pädophil. Probleme mit der Akzeptanz seiner Pädophilie hätten ihn an den Rand des Suizids gebracht. Vor Einführung des § 184l StGB habe er eine kindliche Sexpuppe zur Schaffung körperlicher Nähe in seinem Präferenzbereich und zur legalen sexuellen Selbstbefriedigung verwendet. Solche Puppen könnten durch ihre Wirklichkeitsnähe realitätsnahe Gefühle vermitteln. Sie mögen - so der Beschwerdeführer zu 1. - einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet haben, sich nicht ganz so sehr von der Gesellschaft getrennt zu sehen und sehr sicher nicht Täter zu werden. Aufgrund des Verbots sei er in seiner Sexualität nunmehr vollständig auf seine Gedankenwelt beschränkt und habe auch im höchst intimen, Dritten seit jeher nicht zugänglichen, Raum keinerlei Möglichkeiten, seine Sexualität, insbesondere seinen Wunsch nach einer zumindest simulierten sexuellen Näheerfahrung, in irgendeiner Form zu manifestieren. Das Verbot habe dazu geführt, dass er mit schweren psychischen Einschnitten in seinem Leben zu kämpfen habe.

29

b) Der Beschwerdeführer zu 2. behauptet, er leide an einer ausschließlichen Form der Pädophilie, auch Kernpädophilie genannt. Aufgrund seiner Sexualität und den damit einhergehenden Einschränkungen bei der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse habe er mit Frust, Trauer, Verzweiflung und Folgeerkrankungen wie Depression zu kämpfen. Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild hätten maßgeblich dazu beigetragen, sein Grundbedürfnis nach Sexualität und Nähe zu erfüllen, somit sein Leid gelindert und dem Erhalt seiner psychischen und sexuellen Gesundheit gedient. Infolge der Einführung des § 184l StGB sei er gezwungen gewesen, die entsprechenden, sich bereits seit 2015 in seinem Besitz befindlichen Nachbildungen zu vernichten, und nun fortwährend daran gehindert, diese zu ersetzen. Auch die Arbeiten an der Herstellung einer Nachbildung nach eigenen Vorstellungen habe er aufgeben müssen. Hierfür habe er sich bereits erforderliche Geräte und Materialien beschafft, Kenntnisse angeeignet und prototypisch unter anderem eine Hand mit Knochen und Gelenken angefertigt. Die Arbeiten hieran habe er lediglich aufgrund der Strafbewehrung aufgegeben und wolle sie, sobald das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit der Strafvorschrift ausspreche, wieder aufnehmen. Insbesondere auch die psychische Belastung durch die Aufgabe des Verwendens einer kindlichen Sexpuppe habe ihn dazu getrieben, sich deswegen in Behandlung zu begeben.

30

2. Die Beschwerdeführer meinen, die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Insbesondere seien sie nach Maßgabe des § 90 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) beschwerdebefugt, weil sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen seien und zumindest die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bestehe. Ihre gegenwärtige Betroffenheit ergebe sich aus der derzeitigen formalen Rechtsgültigkeit des § 184l StGB. Beide Beschwerdeführer hätten ihren Besitz an kindlichen Sexpuppen nur aufgrund des Verbotes aufgegeben und es bestehe der intensive Wunsch nach weiterer Verwendung. Da es sich um eine Strafnorm handele, die selbst das Verbot des Herstellens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ausspreche und sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen könne, sei es ihnen nicht zuzumuten, zunächst gegen das Gesetz zu verstoßen, um sodann den Rechtsweg gegen die Verurteilung zu beschreiten. Auch die mittelbare Einschränkung durch § 184l Abs. 1 StGB sei nicht nur reflexartig, sondern berühre die Beschwerdeführer in rechtlich erheblicher Weise. Obwohl § 184l Abs. 2 StGB mit dem Verbot des Erwerbs und des Besitzes eine unmittelbare Einschränkung für sie als Endabnehmer begründe, enthalte § 184l Abs. 1 StGB eine zusätzliche Beschwer. Die Strafvorschrift sei gerade im Lichte ihres selbstgesteckten Ziels, die Verwendung entsprechender Puppen zu verhindern, in ihrer Gesamtheit zu betrachten: Wäre die Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen § 184l Abs. 2 StGB gerichtet, kämen die mittelbaren Einschränkungen des § 184l Abs. 1 StGB weiterhin zum Tragen.

31

3. Die Beschwerdeführer halten § 184l StGB für materiell verfassungswidrig. Sie machen geltend, die von dieser Vorschrift ausgehenden Eingriffe in ihre Grundrechte (a) seien nicht gerechtfertigt (b). Die Vorschrift verstoße zudem gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (c).

32

a) aa) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, § 184l StGB greife in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, wobei der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sei.

33

Durch das strafbewehrte Verbot (insbesondere) des Herstellens und des Besitzes kindlicher Sexpuppen regele die Vorschrift das Masturbationsverhalten beziehungsweise das Verwenden bestimmter Masturbationshilfsmittel, ohne dass sich irgendeine Außenwirkung formulieren ließe. Sie greife damit in die Intimsphäre der Beschwerdeführer ein. Die Masturbation - ihrer Natur nach gerade eine Form des Auslebens von Sexualität, die Dritte nicht berühre und durch sie nicht wahrnehmbar sei - gehöre zum Kernbereich der Sexualität. Sie könne - solange sie nicht im öffentlichen Raum erfolge - unter keinen Umständen das grundrechtlich geschützte Interesse anderer Personen oder staatliche Belange berühren. Die Ausführung masturbatorischer Handlungen geschehe insbesondere beim Einsatz kindlicher Sexpuppen im ebenfalls grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich der innersten persönlichen Sphäre, namentlich der Wohnung, die als solche bereits gegen Eingriffe Dritter geschützt sei. In diesem Raum intimer Persönlichkeitsentfaltung würden die Handlungen ohne Berührungen mit Dritten oder Teilhabe der Außenwelt ausgelebt. Die ausführende Person wolle hier niemandem Einblick gewähren, was in ganz besonderem Maße auf die autoerotischen Handlungen pädo- und hebephiler Menschen zutreffe, deren sexuelle Präferenz und sexuelles Leben schon im Allgemeinen stigmatisiert werde. Angesichts der Menschenwürdegarantie verbiete sich eine gesetzgeberische Intention, auf die - inneren - Vorstellungen und Gefühle dieser Gruppe masturbierender Personen einzuwirken, von vornherein.

34

Der Einordnung des Verwendens einer kindlichen Sexpuppe zu autoerotischen Handlungen in die Intimsphäre könne auch nicht entgegengehalten werden, dass es andere Fallgestaltungen intimer sexueller Natur geben möge, die - wie etwa Kinderpornographie, Inzest oder Sodomie - aufgrund ihrer Außenwirkung oder ihres schädigenden Charakters "für schützenswerte Rechtsgüter Dritter beziehungsweise von Lebewesen" der weniger schutzwürdigen Privatsphäre zuzuordnen seien. Der Sexpuppe selbst komme ganz offensichtlich kein eigener Grundrechtsschutz zu. Das bloße Verwenden einer kindlichen Sexpuppe bedeute auch nicht, dass die Person, die eine solche besitze oder bei der eine solche gefunden werde, strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, gegenwärtig trete oder jemals treten werde. Es zeige sich insoweit nicht einmal ein leiser Ansatz des Nachweises eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verwenden einer kindlichen Sexpuppe und auch nur einer einzigen realen Missbrauchstat.

35

bb) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, durch das "Verbot, kindliche Sexpuppen zu besitzen etc. und sie damit nicht zur legalen 'Triebabfuhr' und Bewältigung von Einsamkeitsgefühlen verwenden zu dürfen", werde ferner in ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingegriffen.

36

Pädo- und hebephile Menschen seien aufgrund ihrer therapeutisch nicht änderbaren Sexualpräferenz stark gefährdet, Depressionen und Suizidalität zu entwickeln, weil ihnen zum einen die Möglichkeit zur (legalen) Befriedigung eines menschlichen Grundbedürfnisses fehle und sie zum anderen von gesellschaftlicher Ächtung betroffen seien. Sexpuppen eröffneten die einzige Möglichkeit, nicht nur die Lustdimension, sondern auch die Beziehungsdimension zumindest teilweise zu ersetzen und damit einen Teil der psychischen Probleme zu bekämpfen. Falle nunmehr selbst diese simulierende Option der Befriedigung grundlegender menschlicher Bedürfnisse weg, verstärkten sich psychische Probleme wieder und es könnten starke Depressionen und Suizidgedanken entstehen.

37

cc) Da § 184l StGB - zumindest soweit die Besitzstrafbarkeit betroffen sei - primär pädo- und hebephile Menschen adressiere, benachteilige die Norm entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Behinderte.

38

Bei Pädo- und Hebephilie handele es sich um eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Personen mit psychischer Erkrankung seien Behinderte, wenn die Beeinträchtigung längerfristig und von solcher Art sei, dass sie die Betroffenen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern könne. Das habe das Bundesarbeitsgericht auch für eine HIV-Infektion bestätigt: Eine symptomlose HIV-Infektion habe eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes solange zur Folge, wie das gegenwärtig auf eine solche Infektion zurückzuführende soziale Vermeidungsverhalten sowie darauf beruhende Stigmatisierungen andauerten (vgl. BAGE 147, 60). Auch der neue § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch betone die Hinderung an einer gleichberechtigten Teilnahme an der Gesellschaft als wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung. Bei Pädo- und Hebephilie handele es sich um nicht heilbare Störungen der sexuellen Präferenz mit Krankheitswert (ICD-10 F 65.4), die dazu führten, dass nicht nur ein gewöhnliches gesellschaftliches Leben im Hinblick auf das Ausleben von Partnerschaft und Sexualität nicht möglich sei, sondern dass insbesondere eines der vier Grundbedürfnisse des Menschen nicht erfüllt werden könne. Um an der Gesellschaft teilnehmen zu können, sei es erforderlich, Ersatzbefriedigungen dieser Bedürfnisse nachzugehen.

39

An diese Behinderung knüpfe das Verbot kindlicher Sexpuppen mittelbar an. Demgegenüber seien Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild weiterhin zulässig, obwohl mit den gleichen (Schein-)Argumenten wie bei kindlichen Sexpuppen erwachsene Sexpuppen als "Trainingsinstrument" für Taten nach § 177 StGB bezeichnet werden könnten, mit dem ebenfalls die Hemmschwelle für eine reale Tat abgesenkt werden möge. Zu derartigen Zusammenhängen gebe es zwar genauso wenig wissenschaftliche Erkenntnisse oder Untersuchungen wie zu den Kausalzusammenhängen bei der Verwendung kindlicher Sexpuppen. Die Vergleichbarkeit bestehe aber dennoch, weil - bemühe man die Begründung des Gesetzgebers - das gleiche Mittel (Sexpuppe) das gleiche Rechtsgut (sexuelle Selbstbestimmung) gefährde, aber offensichtlich ungleich behandelt werde.

40

b) Diese Grundrechtseingriffe könnten - so die Beschwerdeführer weiter - verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Da die Strafvorschrift des § 184l StGB in die Intimsphäre eingreife, stehe sie bereits keiner Rechtfertigung offen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe nicht stattzufinden. Dies folge zum einen aus der Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte (Art. 19 Abs. 2 GG) und leite sich zum anderen daraus ab, dass der Kern der Persönlichkeit durch die unantastbare Würde des Menschen geschützt werde.

41

Ordne man die angegriffene Norm abweichend von dieser Ansicht nicht in die Intim-, sondern lediglich in die Privatsphäre ein, genüge sie im Weiteren nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie bestehe schon eine Geeignetheitsprüfung nicht, sei darüber hinaus aber auch nicht angemessen.

42

aa) Der Gesetzgeber meine, die Verwendung kindlicher Sexpuppen könne die sexuelle Ausbeutung von Kindern mittelbar fördern, verweise also auf den (Straf-)Zweck des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch.

43

(1) Im Jahr 2020 hätten die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages festgestellt, dass es keine dokumentierten Studien über einen Zusammenhang zwischen der Verwendung kindlicher Sexpuppen und dem realen Missbrauch von Kindern gebe. An dieser Studienlage habe sich bis heute nur wenig geändert. Soweit nach Einführung des § 184l StGB mit einigen wenigen Studien begonnen worden sei, widerlegten deren erste Ergebnisse die vom Gesetzgeber aufgestellte Behauptung. Unter näherer Auseinandersetzung mit der vorhandenen Studienlage (vgl. Rn. 7 ff.) gelangen die Beschwerdeführer zu dem Ergebnis, es gebe keinen auch nur annähernd validen Nachweis dafür, dass das eingesetzte Mittel des Verbots kindlicher Sexpuppen den Kinder- und Jugendschutz auch nur teilweise fördere. Stattdessen gebe es eine erhebliche Zahl von Thesen und empirischen Ansätzen, die darauf hinwiesen, dass kindliche Sexpuppen bei der psychischen Behandlung pädo- und hebephiler Menschen über die funktionale Wirkung hinaus die Gesundheit positiv beeinflussten und überdies dafür sorgten, dass reale Missbrauchstaten verhindert würden. Auch wenn die empirische Forschung noch nicht weit genug sei, um annehmen zu können, dass § 184l StGB den angestrebten Zweck sogar aktiv vereitele, liege jedenfalls eine evidente Mittelverfehlung vor.

44

Schließlich lasse sich - wie die Bundesregierung einräume - auch aus dem Umstand, dass bei einigen Sexualstraftätern zum Nachteil von Kindern (angeblich) auch kindliche Sexpuppen gefunden worden seien, keinerlei Kausalzusammenhang herleiten. Es handele sich insoweit um eine auf einem Fehlschluss beruhende Scheinkausalität, wobei solche Fehlschlüsse für Diskriminierungen typisch seien.

45

(2) Jedenfalls aber führten die vorgenannten Überlegungen auf der Ebene der Angemessenheitsprüfung zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm. Angemessenheit fordere eine adäquate Zweck-Mittel-Relation und ziele auf einen angemessenen Ausgleich zwischen der Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung und der Bedeutung des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Belangs. Diese Abwägung könne nur zugunsten der Beschwerdeführer ausfallen.

46

Dabei sei zu berücksichtigen, dass selbst unter der Annahme, Masturbationshandlungen seien nicht zur Intim-, sondern zur Privatsphäre zu zählen, an die dann angezeigte Abwägung zwischen der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit der von dem Verbot Betroffenen einerseits und dem Schutz des Kindes vor sexuellem Missbrauch andererseits angesichts der Nähe ersterer zur Menschenwürdegarantie besonders hohe Anforderungen zu stellen seien. Weiter müsse Berücksichtigung finden, dass es keinerlei Nachweise dafür gebe, dass der angestrebte Rechtsgüterschutz durch diese Maßnahme überhaupt erreicht werden könne, es vielmehr sogar sehr wenig wahrscheinlich sei, dass das Verbot kindlicher Sexpuppen auch nur vor einem einzigen realen sexuellen Missbrauch schütze. Gehe man gegenläufig davon aus, dass zumindest die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass durch das Verbot des Autoerotischen Kinder im realen Leben gefährdet würden, weil Pädo- und Hebephilen die Möglichkeit genommen werde, sich einer Dritte nicht gefährdenden Möglichkeit, die sexuelle Präferenz auszuleben, zu bedienen, nehme die Bedeutung des Kinderschutzes in der Abwägung noch eine ganz andere Gestalt an. Denn wenn von zwei potenziellen Wirkweisen des Einsatzes kindlicher Sexpuppen, für die es jeweils noch keine abschließenden empirischen Nachweise gebe, eine das Schutzgut erheblich gefährde, "obwohl es andere Mittel gäbe, der zweiten (möglicherweise gefährdenden) potenziellen Wirkweise entgegenzutreten", dann dürfe im Rahmen der praktischen Konkordanz kein derart hohes Rechtsgut wie die sexuelle Selbstbestimmung zurücktreten. Schließlich müsse in die Entscheidung einfließen, dass die Therapiemöglichkeit mit kindlichen Sexpuppen das Potenzial habe, einer großen Anzahl von pädo- und hebephilen Personen zu helfen und damit Prävention zu betreiben.

47

Anderen, weniger grundrechtssensiblen Teilaspekten, etwa dem im Gesetzgebungsverfahren angesprochenen Umstand, dass die zufällige Konfrontation mit kindlichen Sexpuppen bei Versandanbietern wie Amazon "erschreckend" sei, könne auf einfache Weise, etwa mit einem generellen Werbeverbot sowie einem Verkaufsverbot an Jugendliche, begegnet werden.

48

bb) Es dränge sich auf, dass mit der Schaffung des § 184l StGB pädo- und hebephile Menschen weiter geächtet und ihre Stigmatisierung vorangetrieben werden solle. Eine Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Eigenschaften zu ächten, sei dem Staat vor dem Hintergrund des Menschenwürdeprinzips aber untersagt. Führe die Gesetzesbegründung folglich aus, von der neuen Regelung solle auch ein Signal an die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder - seien sie auch nur körperlich nachgebildet - nicht zum Objekt sexueller Handlungen gemacht werden dürften, könne diese Signalwirkung in keinem Falle eine Strafnorm rechtfertigen. Denn damit ächte der Staat die Personengruppe der Pädo- und Hebephilen, die ihre sexuelle Präferenz nicht frei gewählt hätten und deswegen aufgrund dieser auch nicht herabgesetzt werden dürften. Es sei verfehlt und verkenne den Kern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die Gedanken und Vorstellungen einer Person dahingehend verbieten zu wollen, dass Kinder in ihnen keinen Platz mehr haben dürften.

49

cc) Auch die Erleichterung der Strafverfolgung allein stelle keinen legitimen Zweck dar. In der Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Bussweiler (vgl. Rn. 18) klinge an, dass das Auffinden kindlicher Sexpuppen die Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO eröffnen solle, sodass nicht die an erheblich höhere Voraussetzungen geknüpfte Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 StPO) gewählt werden müsse. Hierin einen legitimen Zweck zu erblicken, verstoße aber gegen die Unschuldsvermutung und das Menschenwürdeprinzip, weil Pädo- und Hebephile nicht weniger als andere Menschen Schutz vor staatlichen Grundrechtseingriffen genössen.

50

c) Darüber hinaus werde gegen das für Strafnormen geltende Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstoßen. Die "Kindlichkeit" einer Sexpuppe lasse sich insbesondere dann nicht mehr bestimmen, wenn lediglich ein Körperteil nachgebildet werde. Die bislang zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Kindlichkeit entwickelten Kriterien, insbesondere die Körpergröße, seien hier nicht geeignet, der Sexpuppen verwendenden Person im Grenzbereich Anhaltspunkte für die Strafbarkeit ihres Verhaltens zu liefern.

IV.

51

Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Nr. 1 BVerfGG hatten der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung (Bundeskanzleramt und Bundesministerium der Justiz) und alle Landesregierungen.

52

1. Mit Ausnahme des Bundesministeriums der Justiz für die Bundesregierung haben die Äußerungsberechtigten keine Stellungnahmen abgegeben.

53

2. Für die Bundesregierung hat sich das Bundesministerium der Justiz zum Verfahren geäußert.

54

a) Die Bundesregierung hat bereits gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden Bedenken, soweit diese sich auch gegen die Strafbewehrung des Herstellens, Anbietens oder Bewerbens (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), des Handeltreibens, der diesbezüglichen Verbringung ins Inland (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) und des sonstigen Inverkehrbringens (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) kindlicher Sexpuppen richten.

55

Sie ist der Meinung, insoweit fehle den Beschwerdeführern die erforderliche Beschwerdebefugnis. Ihnen gehe es nach dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen darum, dass ihnen der - allein von § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB erfasste - Besitz (und vorgelagert der Erwerb) von kindlichen Sexpuppen untersagt werde. Eine Darlegung dahingehend, dass die Beschwerdeführer derartige Puppen im Sinne des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB herstellen oder in den Verkehr bringen möchten, sei nicht erfolgt. Sofern hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. ausgeführt worden sei, er habe an der Herstellung einer kindlichen Sexpuppe nach eigenen Vorstellungen gearbeitet, habe diese Arbeiten jedoch aufgeben müssen, bleibe diese Aussage zu vage. Eine unmittelbare Betroffenheit durch die Strafandrohung in der Hinsicht, dass sich die Beschwerdeführer mit ihrem Handeln dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung aussetzten, sei damit in Bezug auf § 184l Abs. 1 StGB nicht ersichtlich.

56

In der reflexartigen Betroffenheit liege auch keine zusätzliche Beschwer, weil das Verhalten, das durch das Verbot des Inverkehrbringens kindlicher Sexpuppen mittelbar eingeschränkt werden solle, eben die Verwendung derartiger Puppen, bereits in Form des § 184l Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht sei. Die Beschwerdeführer seien daher nicht darauf angewiesen, sich gegen die den Reflex erzeugende Vorschrift zu wehren, sondern könnten direkt gegen den sie als Adressaten betreffenden Teil der Norm vorgehen.

57

b) Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden jedenfalls - auch soweit sie sich gegen § 184l Abs. 2 StGB richten - für unbegründet. Sie ist der Auffassung, § 184l StGB wahre das Bestimmtheitsgebot und verletze die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten.

58

aa) § 184l StGB trage den aus dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen hinreichend Rechnung. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer sei insbesondere auch der Kindesbezug einer körperlichen Nachbildung oder eines Körperteils hinreichend bestimmt. Denn der Körper eines Kindes, also einer Person unter 14 Jahren, weise im Vergleich zu dem Körper eines/einer Jugendlichen oder Erwachsenen eine Vielzahl erheblicher äußerer entwicklungsphysiologischer Unterschiede auf. Unter Rücksichtnahme auf potenzielle Abgrenzungsschwierigkeiten sei im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des möglichen Tatbestands zudem zu fordern, dass die nachgebildete menschliche Gestalt eindeutig kindlich wirken müsse.

59

bb) § 184l StGB verletze die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.

60

(1) Mit der Strafnorm des § 184l Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und 2 StGB beschränke der Gesetzgeber das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung derjenigen, die - wie von den Beschwerdeführern vorgetragen - Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild in Auslebung ihrer Sexualität benutzen wollten, indem er deren Erwerb und Besitz (und damit zugleich deren Nutzung und Verwendung, auf die es dem Gesetzgeber vorrangig ankomme und die den vorherigen Erwerb und weiteren Besitz voraussetzten) unter Strafe stelle. Ein dem Gesetzgeber von vornherein verwehrter Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung liege darin jedoch nicht. Zwar dürfte sich der Vorgang der Benutzung der Sexpuppen durch die Beschwerdeführer in einem grundsätzlich dem Kernbereich privater Lebensführung zuzurechnenden Rahmen abspielen. Die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild habe jedoch das Potenzial, in die Gesellschaft hineinzuwirken, und betreffe damit nicht ausschließlich die Beschwerdeführer allein. Denn der Gesetzgeber habe die Norm des § 184l StGB in der begründeten Annahme getroffen, dass die Verwendung von kindlichen Sexpuppen die Hemmschwelle für Sexualstraftaten zulasten von Kindern senken könnte. § 184l Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und 2 StGB missbillige nicht das Intimleben pädophil veranlagter Personen an sich, die Norm solle vielmehr dem sexuellen Missbrauch von Kindern vorbeugen und adressiere damit Gefahren, die sich zwar im Einzelfall noch nicht notwendig konkretisiert haben müssten, sich aber generell aus dem Gebrauch von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ergeben könnten und dann, wenn sie sich aktualisierten, mit schwersten Beeinträchtigungen für die Betroffenen einhergingen. Überdies hindere die Strafvorschrift die Beschwerdeführer nicht schlechthin an ihrem sexuellen Erleben. Dass von der angegriffenen Norm Betroffene in eine mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbare ausweglose Lage versetzt würden, könne deshalb nicht angenommen werden.

61

(2) Die von der angegriffenen Norm bewirkten Beeinträchtigungen seien gerechtfertigt. Insbesondere werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

62

Mit § 184l StGB wolle der Gesetzgeber Kinder vor sexualisierter Gewalt schützen. Legitimer Zweck der Vorschrift sei somit der Schutz von Kindern im Hinblick auf ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Im Interesse des Kinderschutzes verfolge die Regelung außerdem das legitime Ziel, die gesamtgesellschaftliche Überzeugung zu bekräftigen, dass sexuelle Kontakte mit Kindern nicht in Betracht kämen. Das streitgegenständliche Verbot solle sicherstellen, dass Kinder nicht in einen expliziten sexuellen Kontext gestellt würden, wie es bei freier kommerzieller Verfügbarkeit von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild der Fall wäre, und infolgedessen im Sinne einer positiven Generalprävention den Kinderschutz im Bewusstsein der Gesellschaft stärken.

63

In Bezug auf die Geeignetheit stütze sich der Gesetzgeber auf die Annahme, dass der Gebrauch von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild dazu führen könne, die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder abzusenken und somit die Wahrscheinlichkeit von Missbrauchstaten zu steigern. Diese Annahme sei nicht generell unplausibel. Zwar lägen eindeutige empirische Daten zur Frage, ob der Gebrauch von Kindersexpuppen die Wahrscheinlichkeit realer Missbrauchstaten steigere, senke oder möglicherweise auch gar nicht beeinflusse, bislang nicht vor. Bekannt sei aber, dass Kindersexpuppen als Sicherstellungen bei Ermittlungsverfahren aufgrund einschlägiger Delikte auftauchten. Zwar werde damit kein zwingender Kausalzusammenhang zwischen der Verwendung von kindlichen Sexpuppen und der sich anschließenden Begehung sogenannter "Hands-on"-Delikte hergestellt, jedoch schienen Kindersexpuppen im Kontext von Missbrauchstaten durchaus eine Rolle zu spielen, so dass ein solcher Kausalzusammenhang zumindest vermutet werden könne. Nach Bogutt (Eine Betrachtung der Relevanz von Kindersexpuppen im Kontext von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern <2023>, S. 24 m.w.N.; vgl. Rn. 8) gelte es des Weiteren in der therapeutischen Begleitung von Pädophilen als "best practice", diese anzuhalten, nicht entsprechend ihren sexuellen Impulsen zu handeln. Eine Nutzung von Kindersexpuppen würde diesem Ansatz entgegenstehen, was nahelege, dass sich das sexuelle Verlangen nach realem Erleben verstärken könnte. Schließlich sei die Regelung auch zur Erreichung des generalpräventiven gesetzgeberischen Ziels geeignet. Die freie Verfügbarkeit von Kindersexpuppen, inklusive deren Individualisierbarkeit anhand bestimmter sexueller Präferenzen, suggeriere, dass Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern zur Normalität gehörten.

64

Die Norm sei auch im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Ein milderes, gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich; ein von den Beschwerdeführern insoweit angesprochenes generelles Werbe- und Verkaufsverbot an Jugendliche möge zwar im Sinne des Jugendschutzes sein und wäre grundsätzlich zu befürworten, adressiere aber nicht das Kernproblem, welches mit der Verwendung von Kindersexpuppen einhergehe, und stehe in seiner Wirksamkeit dem streitgegenständlichen Verbot offensichtlich nicht gleich. Eine Einstufung als Ordnungswidrigkeit dürfte ebenso wenig eine gleiche Wirksamkeit entfalten und der hohen Wertigkeit des in Rede stehenden Schutzguts nicht entsprechen.

65

Schließlich sei die Strafandrohung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. § 184l Abs. 2 StGB sehe mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe im Verhältnis zu den weiteren Strafandrohungen des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuchs und namentlich zu den weitaus höheren Strafandrohungen bei Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern im Rahmen eines abgestuften Unrechtsgehalts eine vergleichsweise milde, schuldangemessene Sanktionsregelung vor und trage damit umso mehr zu einem differenzierten, ausgewogenen und abgestuften Rechtssystem bei. Eine sexuelle Betätigung werde mit der Pönalisierung von Kindersexpuppen nicht schlechthin ausgeschlossen und die Betroffenen würden nicht in eine ausweglose Lage gebracht. Die fühlbare Einschränkung der Betroffenen erfolge zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und zur Vermeidung der diesen insoweit drohenden massiven Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Integrität. Eine Verletzung des Übermaßverbots sei deshalb nicht zu erkennen.

66

cc) Ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht das strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes kindlicher Sexpuppen überhaupt den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berühre, könne offenbleiben. Aus den zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dargelegten Gründen sei es auch in dieser Hinsicht jedenfalls nicht zu beanstanden; strengere Maßstäbe, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gölten insoweit nicht.

67

dd) Ob eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hinreichend dargetan sei, könne dahinstehen, weil eine Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt sei. Eine Rechtfertigung einer behinderungsbedingten Ungleichbehandlung komme im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf Grundlage einer - für mittelbare Diskriminierungen geltenden abgeschwächten - Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht. Diesem Maßstab werde die Regelung gerecht. Sie unterscheide nicht unmittelbar zwischen pädophilen und nicht pädophilen Personen, sondern knüpfe an das erwachsene beziehungsweise kindliche Erscheinungsbild von Sexpuppen an. Sie trage damit dem Umstand Rechnung, dass sexuelle Kontakte Erwachsener mit Kindern für diese grundsätzlich schädlich und per se Unrecht seien. Das Verbot des Besitzes (und vorgelagerten Erwerbs) kindlicher Sexpuppen sei insofern durch kollidierendes Verfassungsrecht - nämlich die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) von Kindern - gerechtfertigt.

B.

68

Die form- und fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerden sind auch im Übrigen zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).

I.

69

1. Als Gesetz ist § 184l StGB gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde.

70

2. Beide Beschwerdeführer sind nach § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt.

71

a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101>; 97, 157 <164>; 102, 197 <206>) und die von ihm behauptete Verletzung von verfassungsbeschwerdefähigen Rechten (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) nach seinem Vortrag als möglich erscheint (vgl.BVerfGE 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 112, 363 <366>; 125, 39 <73>; 162, 1 <51 f. Rn. 93 ff.>-Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; 163, 43 <72 Rn. 83 ff.> - Bundesverfassungsschutzgesetz - Übermittlungsbefugnisse; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, § 19 Rn. 582 f.).

72

Selbstbetroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Regelung ist. Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur virtuell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird. Unmittelbare Betroffenheit liegt schließlich vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Das ist auch anzunehmen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 97, 157 <164>; 102, 197 <206 f.>; 119, 181 <212>).

73

Ist der Beschwerdeführer nicht Adressat der von ihm angegriffenen Regelung, sondern ist diese an Dritte gerichtet, ist er dennoch selbst betroffen, wenn ihn die Vorschrift nicht nur reflexartig, sondern in rechtlich erheblicher Weise berührt (vgl. BVerfGE 13, 230 <232 f.>; 78, 350 <354>; 108, 370 <384>; 121, 317 <344 f.>; 125, 39 <75>; 125, 260 <304 f.>; 130, 151 <176>; 146, 71 <109 Rn. 112>; 153, 182 <257 Rn. 195> - Suizidhilfe). Eine solche rechtliche Betroffenheit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein an Dritte gerichtetes Verbot mittelbar auch darauf zielt, die Freiheit von Grundrechtsträgern einzuschränken, die nicht Normadressaten sind (vgl. BVerfGE 153, 182 <257 Rn. 195>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, Rn. 48).

74

b) Gemessen daran sind die Beschwerdeführer hinsichtlich § 184l StGB insgesamt beschwerdebefugt. Insbesondere können die Beschwerdeführer geltend machen, durch § 184l StGB selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG verfassungsbeschwerdefähigen Recht - insbesondere ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. Rn. 91) - betroffen zu sein. Eine Verletzung ihrer Grundrechte erscheint auf der Grundlage ihres Vorbringens auch als möglich.

75

aa) Gegeben ist die eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit bei beiden Beschwerdeführern in Bezug auf § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB, bei dem Beschwerdeführer zu 2. auch in Bezug auf § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB. Beide Beschwerdeführer machen geltend, sich eine kindliche Sexpuppe verschaffen und diese besitzen zu wollen. Das verbietet ihnen § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB. Der Beschwerdeführer zu 2. trägt zudem vor, für sich eine solche Sexpuppe nach eigenen Vorstellungen herstellen zu wollen und seit dem Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes gezwungen gewesen zu sein, entsprechende Arbeiten aufzugeben. Die Herstellung einer kindlichen Sexpuppe ist ihm - auch zur persönlichen Verwendung - nach § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB möglicherweise untersagt (vgl.Noltenius, in: SK-StGB, 10. Aufl. 2024, § 184l Rn. 5; aA Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Bd. 10, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 24; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 8). Damit besteht jedenfalls die Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung. Insoweit sind die Beschwerdeführer mithin schon als Adressaten der strafbewehrten Verbote des § 184l StGB betroffen.

76

bb) In rechtlich erheblicher Weise betroffen sind die Beschwerdeführer auch von den (anderen) Tatbestandsvarianten des § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB. Zwar machen sie nicht geltend, die dort unter Strafe gestellten, insbesondere "marktbezogenen" Handlungen selbst vornehmen zu wollen; eine unmittelbar rechtlich wirkende Betroffenheit der Beschwerdeführer liegt damit nicht vor. Sie sind von diesen Verboten aber tatsächlich betroffen, weil diese es ihnen zumindest erheblich erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen, sich (wieder) Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zum persönlichen Gebrauch zu verschaffen. Die Beschwerdeführer sind insoweit auch nicht nur reflexartig berührt. Denn erklärter Zweck der über die Strafbarkeit von (Vertriebs-)Handlungen nach § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB angestrebten Austrocknung des Marktes für solche Nachbildungen (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 2) ist gerade (auch), die vom Gesetzgeber jedenfalls für potenziell gefährlich gehaltene Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild auf der Seite der Erwerber zu verhindern (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 42; vgl. Rn. 13).

77

3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht auch der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen.

78

a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende und dieser Vorschrift zugrundeliegende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 72, 39 <43>; 137, 108 <136 Rn. 62>; 171, 272 <296 Rn. 57> - Solidaritätszuschlag 2020/2021) verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Dies gilt nicht nur, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt (vgl. BVerfGE 43, 291 <386>), sondern auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 ff.>; 79, 1 <20>). Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 69, 122 <125>). Das Bundesverfassungsgericht soll weitreichende Entscheidungen nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage treffen (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; Niesler, in: BeckOK BVerfGG, § 90 Abs. 2 Rn. 82 <Dez. 2025>).

79

Der Grundsatz der Subsidiarität ist indes ausnahmsweise ohne Ergreifen fachgerichtlicher Rechtsbehelfe gewahrt, soweit es Beschwerdeführern unzumutbar wäre, fachgerichtlichen Rechtsschutz suchen zu müssen (vgl. BVerfGE 115, 118 <137>; 142, 234 <250 Rn. 23>; 150, 309 <326 ff. Rn. 44 ff.>; 171, 272 <296 Rn. 57>). Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität kann daher insbesondere nicht verlangt werden, dass ein Betroffener vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Strafvorschrift verstößt und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzt, um dann im Strafverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu machen (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>; 138, 261 <272 Rn. 23>; 145, 20 <54 Rn. 85>; 150, 309 <328 Rn. 45>; 165, 1 <33 f. Rn. 47> - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV).

80

b) Dass die Beschwerdeführer die Strafvorschrift des § 184l StGB als solche angreifen, verstößt damit nicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität. Soweit die Vorschrift das von ihnen beabsichtigte Verhalten untersagt, also soweit § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB bezüglich des Beschwerdeführers zu 2. und § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB bezüglich beider Beschwerdeführer reichen, ist es ihnen nicht zumutbar, gegen das strafbewehrte Verbot zu verstoßen und ihre verfassungsrechtlichen Einwände im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens geltend zu machen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot von Verhaltensweisen Dritter richten, die ihnen die gewünschte Nutzung kindlicher Sexpuppen erst ermöglichen (§ 184l Abs. 1 Satz 1 StGB), steht ihnen ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf von vornherein nicht zur Verfügung.

81

4. Schließlich fehlt den Beschwerdeführern auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Bundesregierung dies der Sache nach im Hinblick auf § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Erwägung in Zweifel zieht, die Vorschrift begründe gegenüber den Beschwerdeführern keine über § 184l Abs. 2 StGB hinausgehende Beschwer, weil die Verwendung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild selbst nach § 184l Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht sei, greift dies nicht durch. Denn die von § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB ausgehende Beschwer steht selbständig neben derjenigen aus § 184l Abs. 2 StGB. Zutreffend weisen die Beschwerdeführer insoweit darauf hin, dass die sich aus § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB ergebende Beschwer im Falle, eine allein gegen § 184l Abs. 2 StGB gerichtete Verfassungsbeschwerde hätte Erfolg, bestehen bliebe, § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB für sie wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht mehr angreifbar wäre.

II.

82

Die Strafvorschrift des § 184l StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und ihr Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht (1.). Auch ist weder das Recht der Beschwerdeführer auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt (2.), noch liegen Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor (3. und 4.). Schließlich steht die Vorschrift in Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG (5.).

83

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verletzt § 184l StGB sie weder in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung noch in ihrem Recht auf Freiheit der Person.

84

a) Die Vorschrift des § 184l StGB berührt den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit den Beschwerdeführern in § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB (Beschwerdeführer zu 2.) beziehungsweise in § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB (beide Beschwerdeführer) für das von ihnen angestrebte Verhalten Freiheitsstrafe angedroht wird, ist auch ihr Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG betroffen (vgl. BVerfGE 153, 182 <307 Rn. 332> m.w.N.).

85

aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet den Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 72, 155 <170>; 79, 256 <268>; 96, 56 <61>; 121, 69 <90>; 146, 1 <46 Rn. 102>). Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 79, 256 <268>; 117, 202 <225>; 146, 1 <46 Rn. 102>). Dem Grundrecht kommt die Aufgabe zu, Elemente der Persönlichkeit zu gewährleisten, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 153, 182 <260 Rn. 205>; 158, 131 <159 Rn. 71> - Patientenverfügung im Maßregelvollzug; 159, 223 <278 Rn. 113> - Bundesnotbremse I <Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen>; 170, 178 <202 Rn. 42> - Namensrecht Volljährigenadoption; 172, 46 <88 Rn. 106> - Trojaner I; stRspr). Die Notwendigkeit einer solchen lückenschließenden Gewährleistung besteht insbesondere im Hinblick auf neuartige Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung, die meist in Begleitung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts auftreten (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 65, 1 <41>; 101, 361 <380>; 106, 28 <39>; 118, 168 <183>; 120, 274 <303>). Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts muss daher vor allem mit Blick auf die Persönlichkeitsgefährdung erfolgen, die den konkreten Umständen des Anlassfalls zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>).

86

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch den Schutz der Privatsphäre (vgl. BVerfGE 101, 361 <382>; 120, 180 <199>). Dieser Schutz betrifft insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen (vgl. BVerfGE 120, 180 <199>), vor allem weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es gerade auch im Bereich der Sexualität der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wäre die sexuelle Entfaltung erheblich beeinträchtigt, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerfGE 101, 361 <382> m.w.N.; 138, 377 <387 Rn. 29>). Mit dem Recht auf Achtung der Privatsphäre spezifisch geschützt ist das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird (vgl. BVerfGE 96, 56 <61>; 117, 202 <233>; 138, 377 <387 Rn. 29>; 141, 186 <211 f. Rn. 58>). Zur Privatsphäre gehört auch ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm die Möglichkeit gewährt, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 <382 ff.>; 120, 180 <199>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2000 - 1 BvR 2479/97 -, Rn. 4) und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 27, 1 <6 f.>; 120, 180 <199>; zu Art. 13 GG vgl. BVerfGE 32, 54 <75>; 51, 97 <107>; 165, 1 <70, 72 Rn. 130, 134>). Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>; 120, 180 <199>).

87

Den Intim- und Sexualbereich des Menschen hat das Grundgesetz als Teil seiner Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gestellt. Dazu gehört, dass der Einzelne sein Verhältnis zur Sexualität und seine geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner einrichten und grundsätzlich selbst darüber befinden kann, ob, in welchen Grenzen und mit welchen Zielen er Einwirkungen Dritter darauf hinnehmen will (vgl. BVerfGE 47, 46 <73 f.>; 60, 123 <134>; 88, 87 <97>; 96, 56 <61>; 120, 224 <238 f.>). Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung umfasst verschiedene Aspekte wie die Anerkennung der persönlichen Geschlechtsidentität, die Wahrung sexueller Integrität und ebenfalls ihre Entfaltung durch sexuelle Aktivität. Die im Schrifttum vertretene Differenzierung, nach der sexuelles Verhalten lediglich als eine spezielle Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt sein soll (vgl. Dreier, in: ders. <Hrsg.>, GG, Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 2 Abs. 1 Rn. 22; Barczak, in: Dreier, GG, Bd. I, 4. Aufl. 2023, Art. 2 Abs. 1 Rn. 27, 43), trägt dem Umstand, dass der grundrechtliche Schutz der Persönlichkeit auch auf ihre Entfaltung gerichtet ist (vgl. Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 1. Aufl. 2021, S. 191 f.; wohl auch Eichberger, in: Huber/Voßkuhle <Hrsg.>, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Abs. 1 Rn. 130), nicht hinreichend Rechnung. Da das Ausleben der eigenen Sexualität nicht zwingend geschlechtlichen Kontakt zu einem Partner voraussetzt, sind auch autoerotische Handlungen als eigene Ausdrucksform der Sexualität von dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung umfasst.

88

Obwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist und der Einzelne grundsätzlich staatliche Maßnahmen hinnehmen muss, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (vgl. BVerfGE 27, 344 <351>; 65, 1 <44>; 96, 56 <61>; 120, 224 <239>; 153, 182 <267 Rn. 221>; vgl. Rn. 99 ff.), hat das Bundesverfassungsgericht einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt - abwägungsfest - entzogen ist (vgl. BVerfGE 80, 367 <373>; 90, 145 <171>; 109, 279 <313>; 119, 1 <29 f.>; 120, 224 <239>; 130, 1 <22>). Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch davon, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt; maßgeblich sind die Besonderheiten des jeweiligen Falles (vgl. BVerfGE 34, 238 <248>; 80, 367 <374>; 109, 279 <314 f.>; 120, 224 <239>; 124, 43 <69 f.>; 130, 1 <22>). In den unantastbaren Kernbereich fallen dabei insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität (vgl. BVerfGE 109, 279 <314 f.>; 119, 1 <29 f.>; 130, 1 <22>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 -, Rn. 26).

89

Der Bereich der Sexualität gehört indes nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich. Zum Kernbereich gehört zwar grundsätzlich die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Nicht jede sexuelle Betätigung trägt jedoch intime Züge, die durch den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt sind. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einher, unterfällt sie nicht dem absolut geschützten Kernbereich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 -, Rn. 26).

90

bb) Gemessen daran ist zwar der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1GG) betroffen (1), nicht aber der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung (2).

91

(1) § 184l StGB nimmt potenziellen Nutzern von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild durch die Beseitigung entsprechender Angebote zum einen die tatsächliche Möglichkeit, sich solche Puppen zu verschaffen (§ 184l Abs. 1 Satz 1 StGB). Zum anderen wird die Puppennutzung dadurch unmöglich gemacht, dass ihnen sämtliche typischerweise mit einer solchen Nutzung einhergehenden Verhaltensweisen, insbesondere der Erwerb und der Besitz einer solchen Puppe, strafbewehrt untersagt werden (§ 184l Abs. 2 StGB). Auch wenn der Gebrauch der Puppe als solcher nicht unter Strafe gestellt ist, beeinflusst die Vorschrift damit jedenfalls im Ergebnis auch den Bereich autoerotischer Handlungen. Dabei kann dahinstehen, ob - nicht zuletzt angesichts der vielschichtigen Möglichkeiten des Einsatzes kindlicher Sexpuppen - sämtliche denkbaren Ersatzhandlungen und -befriedigungen innerhalb eines beziehungsähnlichen Zusammenlebens eines pädo- oder hebephilen Menschen mit einer kindlichen Sexpuppe noch dem Sexualbereich zugeordnet werden können. Denn jedenfalls berühren die tatbestandsmäßigen Verbote des Umgangs mit kindlichen Sexpuppen zweckgerichtet gerade auch das Masturbationsverhalten unter Verwendung eines bestimmten Masturbationshilfsmittels. Die Vorschrift betrifft damit die Freiheit der Beschwerdeführer, selbst zu entscheiden, wie sie sich geschlechtlich betätigen wollen, und damit den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.

92

(2) Den abwägungsfesten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen die strafbewehrten Verbote des § 184l StGB allerdings nicht. Der Gesetzgeber ist zulässigerweise davon ausgegangen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen Handlungen schon als solche Kinder gefährden, insbesondere dazu führen kann, dass sich die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöht (vgl. Rn. 114 ff.). Damit besteht eine Verbindung der - auch im Verborgenen stattfindenden - Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht.

93

b) Die Vorschrift des § 184l StGB greift in den so definierten Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein.

94

aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der Grundrechtsschutz nicht auf unmittelbar adressierte Eingriffe beschränkt ist. Vielmehr können auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Sie können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden (vgl. BVerfGE 110, 177 <191>; 153, 182 <265 f. Rn. 214 ff.>).

95

bb) Danach greifen sämtliche Tatbestandsvarianten des § 184l StGB in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein.

96

(1) Die strafbewehrten Verbote insbesondere des Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l Abs. 2 Satz 1 StGB) adressieren die Beschwerdeführer unmittelbar. In Bezug auf den Beschwerdeführer zu 2. gilt dies auch für § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB, wenn diese Vorschrift auch das Herstellen zur persönlichen Verwendung erfassen sollte (vgl. Rn. 75). Zwar untersagen die Verbote die sexualbezogene Verwendung nicht als solche. Der Annahme eines Eingriffs in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung steht dieser Umstand aber nicht entgegen. Denn die genannten Vorschriften, allen voran das Verbot des Besitzes, betreffen Handlungen, die - von Sonderfällen abgesehen - typischerweise Voraussetzung der sexualbezogenen Verwendung einer kindlichen Sexpuppe sind.

97

(2) Auch soweit die auf die Produktion und Weitergabe zugeschnittenen Tatmodalitäten des § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB als dem Besitz vorgelagerte Handlungen die Beschwerdeführer nicht unmittelbar adressieren, greifen sie aufgrund der mit ihnen verfolgten Ziele und ihrer mittelbar-faktischen Auswirkungen in deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Mit den auf die Produktion und Weitergabe von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild gerichteten Verboten und der damit verbundenen Beseitigung des Angebots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ("Marktaustrocknung") wird den Beschwerdeführern das in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung fallende Verhalten, eine Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild als Masturbationshilfe zu nutzen, jedenfalls faktisch erheblich erschwert. Dies stellt keinen bloßen Reflex als Folge eines anderen Zielen dienenden Gesetzes dar, sondern wird von der Regelung gerade auch bezweckt (vgl. Rn. 13).

98

c) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist gerechtfertigt. Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage und sind am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (aa). Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt die Strafvorschrift des § 184l StGB (bb).

99

aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Einzelne muss staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (vgl. BVerfGE 27, 344 <351>; 65, 1 <44>; 96, 56 <61>; 120, 224 <239>; 153, 182 <267 Rn. 221>). Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bestehen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Vergleich zum Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit erhöhte Rechtfertigungsanforderungen. Diese sind besonders hoch, wenn es um Gewährleistungsgehalte geht, die einen spezifischen Bezug zu der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG aufweisen. Dabei reichen die Garantien besonders weit, je mehr sich der Einzelne innerhalb der engsten Privatsphäre bewegt, und schwächen sich mit zunehmendem sozialen Kontakt nach außen ab (vgl. BVerfGE 153, 182 <267 Rn. 221> m.w.N.).

100

Bezüglich einer Strafnorm gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - bei Androhung von Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Freiheit der Person durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>; ferner 153, 182 <307 Rn. 332> m.w.N.) -, dass sie dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfGE 90, 145 <172, 184>; siehe auch BVerfGE 27, 18 <29 f.>; 39, 1 <46>; 88, 203 <257>; 120, 224 <239>). Das Strafrecht wird als "ultima ratio" des Rechtsgüterschutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist. Wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils kommt dem Übermaßverbot als Maßstab für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 88, 203 <257 f.>; 90, 145 <172>; 96, 10 <25>; 120, 224 <239 f.>). Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen (vgl. BVerfGE 80, 244 <255> m.w.N.; 90, 145 <173>; 120, 224 <240>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2020 - 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19 -, Rn. 37). Er ist bei der Entscheidung, ob er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 50, 142 <162>; 120, 224 <240>).

101

Eine grundrechtsbeschränkende Norm muss geeignet und erforderlich sein, den von ihr erstrebten, legitimen Zweck zu erreichen. Dabei ist ein Mittel bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 96, 10 <23>; 120, 224 <240>). Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 90, 145 <172 f.> m.w.N.; 120, 224 <240>; 156, 63 <116 Rn. 192> - Elektronische Aufenthaltsüberwachung; 160, 284 <334 Rn. 126> - Verbotene Kraftfahrzeugrennen <§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428/20 -, Rn. 162- Störende Gegendemonstration).

102

Schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen des Verbots gewahrt und die staatliche Maßnahme in diesem Sinne angemessen sein. Die Maßnahme darf sie nicht übermäßig belasten. Im Bereich staatlichen Strafens folgt aus dem Schuldprinzip und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe gestellten Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen vielmehr sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 90, 145 <173> m.w.N.; 120, 224 <241>; 160, 284 <334 Rn. 126>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428/20 -, Rn. 162).

103

bb) Diesen Anforderungen wird die Vorschrift des § 184l StGB gerecht. Sie dient einem legitimen Zweck (1) und ist auf ihn bezogen geeignet (2), erforderlich (3) und angemessen (4).

104

(1) (a) Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt werden. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 153, 182 <269 ff. Rn. 227 ff.>; 159, 223 <298 Rn. 169>; 163, 107 <138 Rn. 85> - Tierarztvorbehalt).

105

Das Bundesverfassungsgericht ist dabei nicht auf die Berücksichtigung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfGE 151, 101 <136 Rn. 89> - Stiefkindadoption; 159, 223 <298 Rn. 169>; 163, 107 <138 Rn. 86>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796/23 -, Rn. 110 - Altersgrenze Anwaltsnotare). Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für eine gesetzliche Regelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind (vgl. BVerfGE 75, 246 <268>; 130, 131 <144>; 163, 107 <138 f. Rn. 86>). Das Grundgesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss (vgl. BVerfGE 137, 34 <73 f. Rn. 77>; 143, 246 <345 Rn. 279>; 157, 30 <162 f. Rn. 241> - Klimaschutz; 163, 107 <139 Rn. 86>; 167, 163 <212 Rn. 112> - Contergan II). Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen beziehen sich vielmehr auf das Ergebnis eines Gesetzgebungsverfahrens. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden (vgl. BVerfGE 132, 134 <162 Rn. 70>; 139, 148 <180 Rn. 61>; 143, 246 <345 Rn. 279>; 163, 107 <139 Rn. 86>; 167, 163 <212 Rn. 112>).

106

Der Normzweck ergibt sich daher regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers. Er ist mithilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Stellung sowie nach Sinn und Zweck, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 157, 223 <263 f. Rn. 106> - Berliner Mietendeckel; 161, 63 <93 Rn. 57> - Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; 167, 163 <213 Rn. 115>; 170, 293 <343 Rn. 113> - Krankenhausvorbehalt; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796/23 -, Rn. 110).

107

Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch darauf, ob die Einschätzung und die Prognose der insoweit drohenden Gefahren auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen. Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte (vgl. BVerfGE 121, 317<350>; 153, 182 <272 f. Rn. 236 ff.>; 159, 223 <298 Rn. 170>; 161, 299 <360 Rn. 151> - Impfnachweis <COVID-19>; 163, 107 <139 Rn. 88>).

108

Allerdings belässt die Verfassung dem Gesetzgeber sowohl für die Einschätzung zum Vorliegen einer Gefahrenlage als auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Grundlagen einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 104, 337 <347 f.>; 121, 317 <350>; 153, 182 <272 Rn. 237>; 159, 223 <298 Rn. 171>; 161, 299 <360 f. Rn. 152>; 163, 107 <139 f. Rn. 88>). Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 153, 182 <272 Rn. 237> m.w.N.; 159, 223 <298 f. Rn. 171> m.w.N.; 161, 299 <360 f. Rn. 152>; 163, 107 <139 f. Rn. 88>).

109

Geht es um schwerwiegende Grundrechtseingriffe, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen (vgl. BVerfGE 153, 182 <272 Rn. 238>; 159, 223 <299 Rn. 171>; 161, 299 <360 f. Rn. 152>). Jedoch kann sich auch die Schutzpflicht des Staates auf dringende verfassungsrechtliche Schutzbedarfe beziehen. Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (vgl. BVerfGE 50, 290 <333 f.>; 57, 139 <160>; 65, 1 <55>;153, 182 <272 f. Rn. 238>;159, 223 <299 Rn. 171>; 161, 299 <360 f. Rn. 152>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 73; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2024 - 1 BvR 1177/22 -, Rn. 26). Dieser Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden (vgl. BVerfGE 159, 223 <299 Rn. 171>; 161, 299 <361 Rn. 152>).

110

(b) § 184l StGB dient nach dem - insoweit mit den von den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen übereinstimmenden - objektivierten Willen des Gesetzgebers dem Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt (aa). Die Regelung soll der Entstehung von Gefahren aus zwei möglichen Richtungen entgegenwirken. Zum einen soll die Vorschrift verhindern, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild dazu beiträgt, die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern bei den Nutzern zu senken (bb). Zum anderen sollen durch die Verbote die Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern und damit zugleich verhindert werden, dass sexualisierte Handlungen an Kindern schleichend normalisiert werden und die Hemmschwelle für sexualisierte Übergriffe in der Folge allgemein, also nicht allein bei den (potenziellen) Nutzern der Puppen sinkt (cc). Beides sind verfassungsrechtlich legitime Zwecke, die jedenfalls in ihrer Verknüpfung zur Rechtfertigung der dargestellten Grundrechtseingriffe grundsätzlich geeignet sind.

111

(aa) Der Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Dem entspricht eine in der Verfassung begründete staatliche Schutzpflicht, die dem Gesetzgeber auferlegt, Kinder vor sexuellen Übergriffen zu schützen.

112

Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor (rechtswidrigen) Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 56, 54 <73>; 115, 118 <152>; 121, 317 <356>; 142, 313 <337 Rn. 69 f.>; 149, 293 <322 Rn. 74>; 157, 30 <111 Rn. 145>; 161, 299 <362 f. Rn. 155>; 172, 260 <304 Rn. 83> - Drohneneinsatz Ramstein). Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>; 121, 317 <356>; 157, 30 <111 Rn. 146>; 172, 260 <304 Rn. 83>). Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen grundrechtlicher Schutzgüter ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen (vgl. BVerfGE 172, 260 <304 Rn. 83>; für Umweltbelastungen vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 157, 30 <112 Rn. 147>). Eine solche Schutzpflicht des Staates besteht gerade auch in Bezug auf die körperliche und psychische Unversehrtheit eines Kindes in einer Situation struktureller Wehrlosigkeit, die der Anwendung sexualisierter Gewalt regelmäßig zugrunde liegt. Die Schutzpflicht betrifft auch die Selbstbestimmung von Kindern, die nicht nur Objekt des Schutzes und der Fürsorge sind, sondern selbst Grundrechtsträger. Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 79, 51 <63>), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 57, 361 <382>). Kinder und Jugendliche haben ein eigenes Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie bedürfen jedoch des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können (vgl. BVerfGE 121, 69 <92 f.>; 133, 59 <73 f.>; 159, 355 <381 f. Rn. 45 f.> - Bundesnotbremse II <Schulschließungen>). Den Staat trifft deshalb die besondere Pflicht, die Selbstbestimmung von Kindern zu schützen, indem er verhindert, dass Kinder zum Instrument und Objekt der Sexualität von Erwachsenen werden.

113

(bb) Mit der Vorschrift des § 184l StGB soll verhindert werden, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (mittelbar) dadurch zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern beiträgt, dass durch diese Nutzung bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt wird. Der Gesetzgeber sieht insoweit die Gefahr, dass durch die Nutzung solcher Objekte der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden könnte, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen (vgl. Rn. 13).

114

Die der Regelung des § 184l StGB zugrundeliegende Erwägung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, hält der insoweit maßgeblichen (a) Vertretbarkeitskontrolle stand (b).

115

(α) Der in Bezug auf die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers allgemein von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichende Überprüfungsmaßstab (vgl. Rn. 108) konkretisiert sich vorliegend auf eine Vertretbarkeitskontrolle.

116

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die insbesondere mit den Verboten des § 184l Abs. 2 StGB und - soweit die Herstellung entsprechender Puppen auch zur persönlichen Verwendung untersagt wird - des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwer wiegen. Auch wenn sie nicht den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen (vgl. Rn. 92), ist nicht zu verkennen, dass sie tief in die Privatsphäre eingreifen, weil sie das Masturbationsverhalten betreffen. Zudem verlagert die Vorschrift des § 184l StGB die Strafbarkeit weit über das Vorbereitungsstadium einer tatsächlichen Gewalttat gegenüber Kindern hinaus nach vorne.

117

Dem stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (vgl. Rn. 111 f.). Hinzu kommt, dass es dem Gesetzgeber nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnislage nur sehr begrenzt möglich war, sich ein sicheres Bild zu machen. Empirische Forschung, die sich zu der von ihm angenommenen Gefahrenlage belastbar geäußert hätte, lag jedenfalls bei Erlass des Gesetzes nicht vor (vgl. Rn. 7 f.). Eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen der Puppennutzung auf die Gefährlichkeit des Nutzers in Bezug auf reale Übergriffe auf Kinder existieren bis heute nicht. Bei dieser Sachlage reicht es aus, wenn sich der Gesetzgeber an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert hat (vgl. BVerfGE 153, 182 <273 Rn. 238>).

118

(β) Die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers erweist sich als vertretbar. Den vorhandenen wissenschaftlichen Studien lassen sich keine eindeutigen Aussagen zu den Wirkungen einer Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo- oder hebephile Menschen entnehmen. Es finden sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Nutzung der Puppen das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte.

119

Hinweise aus der forensischen und klinischen Praxis deuten darauf hin, dass die Nutzung das Risiko von Missbrauchstaten erhöht. So hat insbesondere mit Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Sprecher des Präventionsnetzwerks "Kein Täter werden", ein Sexualwissenschaftler öffentlich die Einschätzung vertreten, aus klinischer Sicht bestehe die Sorge, dass durch die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild durch Pädophile deren Verhaltenskontrolle gelockert und deren Wahrnehmungsverzerrung, die einen Risikofaktor für die Begehung sexueller Übergriffe auf Kinder darstelle, ungünstig beeinflusst werde (vgl. Rn. 4 und die entsprechenden Aussagen der Koordinatorin von "Kein Täter werden" am Standort Ulm, Rn. 5).

120

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte zudem die Sachverständige Dr. Bussweiler berichtet, kindliche Sexpuppen tauchten zunehmend bei Sicherstellungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren auf und es bestehe der Eindruck, dass zumindest das Risiko gegeben sei, dass durch die Nutzung kindlicher Sexpuppen die Hemmschwelle bei pädophil veranlagten Personen zur Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern gesenkt werde (vgl. Rn. 18). Auch wenn sich aus den dargelegten Sicherstellungen von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im Rahmen von wegen Sexualstraftaten gegen Kinder geführten Ermittlungsverfahren zunächst allenfalls eine Korrelation zwischen Puppennutzung und sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern ergibt, war der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht daran gehindert, dieser Korrelation zugleich ein Indiz für einen möglichen kausalen Zusammenhang zwischen Puppennutzung einerseits und Sexualstraftaten gegenüber Kindern andererseits zu entnehmen. Neuere Zahlen aus Großbritannien dürften dies unterstreichen; nach Angaben der UK's National Crime Agency wurde in 75 % der Fälle, in denen die Entdeckung einer kindlichen Sexpuppe zu einer Durchsuchung führte, in der Wohnung des Verdächtigen auch digitale Kinderpornographie gefunden (vgl. Loibl et al, Exploring different national approaches to prohibiting childlike sex dolls, Maastricht Journal of European and Comparative Law <2023>, Vol. 30, Issue 1, S. 63 <71 f.>).

121

In dieser Situation ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber zum Schutz von Kindern für die Verbote des § 184l StGB entschieden hat. Der Gesetzgeber durfte seiner Risikoeinschätzung dabei die Annahme zugrunde legen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild die Hemmschwelle von Nutzern vor der Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern senken kann, auch wenn eine entsprechende Wirkung nicht zwangsläufig und auch nicht bei allen oder auch nur den meisten Nutzern vermutet werden kann. Daher steht die Annahme einer Risikoerhöhung nicht im Widerspruch zu den persönlichen Erfahrungen der Beschwerdeführer, die für sich selbst eher von der Minderung potenzieller Risiken ausgehen. Gerade angesichts unterschiedlicher Nutzerpersönlichkeiten ist auch die Annahme unterschiedlicher Auswirkungen nicht unplausibel.

122

Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, zunächst weitere Erkenntnisse über den geregelten Realbereich zu gewinnen oder abzuwarten. Die wissenschaftliche und vor allem die empirische Exploration der Nutzung von kindlichen Sexpuppen begegnet nach Aussagen der einschlägig forschenden Wissenschaftler selbst erheblichen methodischen und praktischen Schwierigkeiten (vgl. Rutkin, Could sex robots and virtual reality treat paedophilia?, New Scientist <2016>, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026; Harper/Lievesley, Exploring the Ownership of Child-Like Sex Dolls, Archives of Sexual Behavior <2022>, Vol. 51, Issue 8, S. 4141 <4152 ff.>; Desbuleux/Fuß, Berichtete Konsequenzen des Verbots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild - Eine Inhaltsanalyse von Betroffenenaussagen, Zeitschrift für Sexualforschung <2024>, S. 69 <77 f.>).

123

(cc) Der weitere Zweck des § 184l StGB besteht darin, eine - sexualbezogene - Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern. Das Verbot soll der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde schützen. Auch dabei handelt es sich um einen legitimen Gesetzeszweck.

124

(α) Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 79, 51 <63>), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. Rn. 111 f.). Bei der Menschenwürde handelt es sich um das tragende Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 <36, 41>; 45, 187 <227>; 87, 209 <228>). Mit ihr ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern auch die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch "unwürdiges" Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>).

125

Auch eine menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge kann das Gebot zur Achtung der Würde des Menschen verletzen, wenn mit ihnen die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann, verbunden ist.Sie ist geeignet, den Respekt vor der Würde des Mitmenschen beim Betrachter zu mindern und so auch die Gefahr konkreter Verletzungen dieses Rechtsguts zu erhöhen(vgl. BVerfGE 87, 209 <228 f.>).

126

(β) Diese vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf visuelle und dynamische menschenverachtende Gewaltdarstellungen entwickelten Grundsätze lassen sich auf körperliche Nachbildungen in Form von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild übertragen. Die mit den entsprechenden Körperöffnungen versehene Puppe begründet beim Betrachter die Vorstellung von der Verfügbarkeit eines Kindes als Sexualobjekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann. Wie die menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge ist auch der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild geeignet, einer schleichenden gesellschaftlichen Normalisierung der Einbindung von Kindern in sexualisierte Kontexte Vorschub zu leisten und infolge dessen die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, zu erhöhen (vgl. Maras/Shaprio, Child Sex Dolls and Robots: More Than Just an Uncanny Valley, Journal of Internet Law <2017>, S. 3 ff.; Brown/Shelling, Exploring the implications of child sex dolls, Australian Government - Australian Institute of Criminology, Trends & issues in crime and criminal justice No. 570 <2019>, S. 1 ff.; Cuvalo/Wekerle, Child sex doll and sex robot research: Taking a child rights perspective, Child Abuse & Neglect <2025>, S. 1 ff.). Dies zu verhindern, ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel.

127

(2) Das strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von kindlichen Sexpuppen ist geeignet, die dargestellten Zwecke zu erreichen. Es steht der vom Gesetzgeber für potenziell gefährlich gehaltenen Nutzung dieser Puppen entgegen und verhindert eine Objektifizierung von Kindern.

128

(3) Die in § 184l StGB geregelten Verbote begegnen auch im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Andere denkbare, Personen wie die Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen, etwa ein generelles Verkaufsverbot oder ein nur bußgeldbewehrtes Umgangsverbot, bleiben in ihrer Wirksamkeit hinter dem in § 184l StGB geregelten generellen, strafbewehrten Verbot von Produktion, Vertrieb und Besitz kindlicher Sexpuppen zurück. Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, der Gefahr einer zufälligen Konfrontation mit kindlichen Sexpuppen bei Versandanbietern wie Amazon könne auf einfache Weise entgegengewirkt werden, im Sinne des Jugendschutzes biete sich etwa ein generelles Werbeverbot sowie ein Verkaufsverbot an Jugendliche an, adressieren sie schon die dargelegten Zwecke des Gesetzes allenfalls in Teilen. Der strafrechtliche Schutz des § 184l StGB ist gerade nicht darauf gerichtet, Kinder und Jugendliche vor ihrer eigenen Sexualität zu schützen, sondern vor der Sexualisierung durch andere, die Kinder durch deren Wahrnehmung als Sexualobjekte in ihrem Achtungsanspruch herabsetzen.

129

(4) Das strafbewehrte Verbot des Umgangs mit kindlichen Sexpuppen ist schließlich angemessen.

130

(a) Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (vgl. BVerfGE 76, 1 <51>; 153, 182 <283 Rn. 265>). Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl. BVerfGE 92, 277 <327>; 153, 182 <283 Rn. 265>). Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 36, 47 <59>; 40, 196 <227>; 153, 182 <283 Rn. 265>). Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfGE 7, 377 <404 f.>; 153, 182 <283 Rn. 265>). Diese Prüfung am Maßstab des Übermaßverbots kann dazu führen, dass der an sich in legitimer Weise angestrebte Schutz zurückstehen muss, wenn das eingesetzte Mittel zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen führen würde. Nur so kann die Prüfung der Angemessenheit staatlicher Eingriffe ihren Sinn erfüllen, geeignete und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einer gegenläufigen Kontrolle mit Blick darauf zu unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 90, 145 <185>; 153, 182 <283 Rn. 265>).

131

Dabei unterliegt die Entscheidung des Gesetzgebers einer hohen Kontrolldichte, wenn schwere Grundrechtseingriffe infrage stehen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 153, 182 <283 Rn. 266>). Jedoch besteht auch bei der Prüfung der Angemessenheit grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 <219 f.>; 121, 317 <356 f.>; 152, 68 <137 Rn. 183> - Sanktionen im Sozialrecht; 159, 223 <319 Rn. 217> m.w.N.; 159, 355 <413 Rn. 135>; strenger in Bezug auf das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung BVerfGE 153, 182 <283 f. Rn. 266>). Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (vgl. BVerfGE 159, 223 <319 Rn. 217>; 159, 355 <413 f. Rn. 135>). Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfGE 68, 193 <220>; 159, 223 <319 Rn. 217>; 159, 355 <414 Rn. 135>; siehe auch BVerfGE 153, 182 <272 Rn. 237>).

132

Für die Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs durch ein Gesetz ist bei der Prüfung der Angemessenheit auch zu berücksichtigen, ob die geringere Wirksamkeit einer die Grundrechte weniger beeinträchtigenden Regelung hingenommen werden könnte. Ist die zu überprüfende Regelung zur Erreichung eines legitimen Zwecks wirksamer als mildere Mittel, ist sie zwar geeignet und erforderlich. An der Angemessenheit der Regelung kann es aber dennoch fehlen, etwa wenn ein milderes Mittel zur Verfügung steht, dessen Wirksamkeit nur wenig geringer ist als die zu überprüfende Regelung. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber nach Möglichkeit auch eine freiheitsschonende Lösung zu wählen, die besonders intensive Eingriffe durch Befreiungs-, Übergangs- oder Kompensationsregelungen abmildert, was auch für einen zeitlich begrenzteren Einsatz des gewählten Mittels relevant sein kann (vgl. BVerfGE 163, 107 <Leitsatz 3, 158 Rn. 135>).

133

(b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene Vorschrift als angemessen. Die Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und - soweit ihnen in Bezug auf das von ihnen gewünschte Verhalten Freiheitsstrafe angedroht wird - das Recht auf Freiheit der Person steht nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck des Schutzes von Kindern. Der Gesetzgeber hat von seinem Einschätzungsspielraum unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs insbesondere in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht.

134

Zwar greifen die Verbote des § 184l StGB, insbesondere die sich unmittelbar an potenzielle Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild richtenden strafbewehrten Verbote des § 184l Abs. 2 StGB und - soweit die Herstellung entsprechender Puppen auch zur nur persönlichen Verwendung untersagt wird - des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, mit ihren Konsequenzen für das Masturbationsverhalten und der weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit tief in die Privatsphäre der Betroffenen ein (vgl. Rn. 116). Sie knüpfen aber an ein (nach außen erkennbares) Verhalten an, so dass die Annahme der Beschwerdeführer, § 184l StGB wolle ihnen Gedanken und Vorstellungen verbieten (vgl. Rn. 48), nicht zutrifft. § 184l StGB verhindert nur punktuell einzelne Masturbationsvarianten. Die Annahme, (potenzielle) Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild hätten durch die Verbote keine Möglichkeit zur Entfaltung ihrer Sexualität, entbehrt einer belastbaren Grundlage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. Rn. 48) ist schließlich nicht ersichtlich, in welcher Weise die Einschränkungen des Masturbationsverhaltens als solche zu Stigmatisierung oder Ächtung der Beschwerdeführer als Personen beitragen sollten.

135

Diesem erheblichen Eingriffsgewicht stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist (vgl. Rn. 111 f.). Auf der Grundlage der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Gesetzgebers, die Nutzung und Verbreitung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erhöhten die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder und führten zu einer Objektifizierung von Kindern als jederzeit und für jeden verfügbare Sexualobjekte, ist auch nicht ersichtlich, welches mildere, weniger wirksame, aber immer noch hinreichend geeignete andere Mittel der Gesetzgeber zur Verhinderung dieser Gefahr hätte ergreifen sollen, als den potenziell gefährlichen Umgang über entsprechende Verbote zu verhindern.

136

Auch die Unterbindung einer von den Beschwerdeführern geltend gemachten Möglichkeit, dass Nutzer zu ihren kindlichen Sexpuppen eine Beziehung simulieren und damit Gefühle der Nähe erleben könnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es spricht nichts dafür, dass für die Erfüllung dieser Bedürfnisse gerade Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erforderlich wären.

137

Schließlich sind auch die - im Gesamtgefüge des Strafgesetzbuchs moderaten - Strafandrohungen des § 184l StGB nicht unangemessen. Tatbestand und Rechtsfolge sind - auch mit Blick auf die weiteren Strafandrohungen des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs ("Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung") - in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise aufeinander abgestimmt.

138

2. Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Denn ein etwaiger Eingriff wäre aus den vorstehend zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht genannten Gründen jedenfalls gerechtfertigt.

139

3. Eine Verletzung des Verbots der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist ebenso wenig gegeben.

140

a) Eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustands in der Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Geringfügige Beeinträchtigungen sind nicht erfasst, sondern nur Einschränkungen von Gewicht. Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an. Geschützt sind auch chronisch oder psychisch Kranke, wenn sie entsprechend längerfristig und gewichtig beeinträchtigt sind (vgl. BVerfGE 96, 288 <301>; 99, 341 <356 f.>; 151, 1 <23 f. Rn. 54> - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl; 160, 79 <111 f. Rn. 90> - Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderungen in der Triage; 167, 239 <256 Rn. 36> - Zeugnisbemerkungen).

141

b) Danach ist eine Pädo- oder Hebephilie keine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und wird daher nicht von dem dort normierten Diskriminierungsverbot erfasst. Zwar kann zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt werden, dass es sich bei den Ausprägungen ihrer Pädophilie jeweils um sexuelle Präferenzen handelt, die als Krankheiten einzustufen sind (vgl. World Health Organization <WHO>, International Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD-10 F 65.4). Jedoch beeinträchtigt ihre Pädophilie sie nicht in ihrer Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung.

142

Soweit die Beschwerdeführer den Vergleich zu einer - auch nur symptomlosen - HIV-Infektion ziehen, geht dies fehl. Während bei einer HIV-Infektion die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne betroffen ist, mithin eine autonome Kanalisierung und Steuerung des Krankheitsverlaufs in jedem Fall ausgeschlossen ist und soziales Vermeidungsverhalten dort in erster Linie auf die Furcht vor einer Ansteckung zurückzuführen ist (vgl. BAGE 147, 60 <82 Rn. 74>), hängt die gesellschaftliche Wahrnehmung pädo- und hebephiler Menschen insbesondere davon ab, inwieweit deren sexuelle Neigungen ihre Persönlichkeit so verändert haben, dass sie ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen (vgl. Fobian/Lindenberg/Ulfers, Jungen als Opfer von sexueller Gewalt, 2. Aufl. 2022, S. 85 f.).

143

4. Auch liegt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - darin, dass nur der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem, nicht aber der Umgang mit Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild strafbar ist, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.

144

a) Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 <329>; 90, 145 <195 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 102). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122 <130>; 75, 108 <157>; 90, 145 <196>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 102).

145

Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 100, 195 <205>; 107, 205 <214>; 109, 96 <123>). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass die Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal anknüpft. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es dabei nicht aus, dass der Gesetzgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfGE 81, 208 <224>; 88, 87 <97>; 93, 386 <401>).

146

b) Gemessen daran liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung der Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild einerseits und der Nutzer von Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild andererseits vor, die eine unterschiedliche strafrechtliche Behandlung rechtfertigen.

147

Der Strafvorschrift des § 184l StGB liegt die Erwägung zugrunde, dass sexuelle Kontakte Erwachsener mit Kindern die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität der Kinder verletzen und deshalb von der Rechtsordnung per se nicht gedeckt sind. Denn Kinder können - anders als Erwachsene - von vornherein nicht wirksam in sexuelle Handlungen mit Erwachsenen, wie sie mit Sexpuppen nachgestellt werden, einwilligen. Für die Nachahmung einer auf dem wirksamen Einverständnis aller Beteiligten beruhenden und mit der Rechtsordnung in Einklang stehenden sexuellen Handlung zwischen zwei Erwachsenen kommt daher eine Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild - anders als eine solche mit erwachsenem Erscheinungsbild - von vornherein nicht in Betracht.

148

5. Die Strafvorschrift des § 184l StGB verstößt schließlich nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.

149

a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung vielmehr ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 160, 284 <317 Rn. 88>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2025 - 2 BvR 1974/22 -, Rn. 24).

150

Durch diese Garantien soll einerseits sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen. Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 126, 170 <194>; 143, 38 <53 Rn. 36>; 153, 310 <339 f. Rn. 72> - Knorpelfleisch; 160, 284 <317 Rn. 89>). Andererseits geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 126, 170 <194 f.>; 143, 38 <53 Rn. 37>; 153, 310 <340 Rn. 73>; 160, 284 <317 Rn. 89>).

151

Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 126, 170 <195>; 160, 284 <317 f. Rn. 90>).

152

Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 <34>; 126, 170 <195>; 150, 1 <96 ff. Rn. 190 ff.>) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 93, 213 <238>; 126, 170 <195>), gelten für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 92, 1 <12>; 126, 170 <195>; 153, 310 <340 Rn. 74>; 160, 284 <318 Rn. 91>).

153

Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 126, 170 <195>; 143, 38 <54 f. Rn. 40>; 153, 310 <341 Rn. 76>; 160, 284 <318 Rn. 92>).

154

Wegen der gebotenen Allgemeinheit und der damit zwangsläufig verbundenen Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit unmittelbar in ihrer Bedeutung für jedermann erschließbaren deskriptiven Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben. Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 <12>; 126, 170 <196>; 143, 38 <55 Rn. 41>; 153, 310 <341 Rn. 77>; 160, 284 <318 f. Rn. 93>).

155

Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfGE 126, 170 <196>; 143, 38 <55 Rn. 41>; 153, 310 <341 f. Rn. 77>; 160, 284 <319 Rn. 94>). Deshalb ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung möglicher Regelungsalternativen zu entscheiden, ob der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus Art. 103 Abs. 2 GG im Einzelfall nachgekommen ist. Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führten (vgl. BVerfGE 28, 175 <183>), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 <342>; 126, 170 <196>; 153, 310 <341 Rn. 75>; 160, 284 <319 Rn. 94>). Auch der Kreis der Normadressaten kann von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 126, 170 <196>; 153, 310 <342 Rn. 77, 352 Rn. 97>; 160, 284 <319 Rn. 94>).

156

Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist, trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung (vgl. BVerfGE 126, 170 <196>). Gegen die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe oder von Generalklauseln bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 <196 f.>; 143, 38 <55 Rn. 41>; 153, 310 <341 Rn. 77>; 160, 284 <319 Rn. 95>). Allein die Tatsache, dass ein Gesetz bei extensiver, den möglichen Wortlaut ausschöpfender Auslegung auch Fälle erfassen würde, die der parlamentarische Gesetzgeber nicht bestraft wissen wollte, macht das Gesetz nicht verfassungswidrig, wenn und soweit eine restriktive, präzisierende Auslegung möglich ist (vgl. BVerfGE 87, 399 <411>; 126, 170 <196 f.>; 160, 284 <320 Rn. 95>).

157

b) Nach diesen Maßstäben ist § 184l StGB mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Insbesondere ist, soweit die körperliche Nachbildung ein Kind oder einen Körperteil eines Kindes betreffen muss (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 42), den von den Beschwerdeführern geäußerten Zweifeln am Tatbestandsmerkmal der Kindlichkeit einer Sexpuppe nicht beizutreten.

158

Dem Tatbestandsmerkmal ist zunächst die Legaldefinition der § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 184b Abs. 1 Nr. 1a StGB zugrunde zu legen, wonach ein Kind eine Person unter 14 Jahren ist (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Grafe, in: Satzger/Schluckebier/Werner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4; Noltenius, in: SK-StGB, 10. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4). Maßstab ist insoweit eine aus der Perspektive eines objektiven Betrachters zu beurteilende eindeutige Kindlichkeit (vgl. entsprechend zu § 184c StGB und "Scheinjugendlichen" BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2008 - 2 BvR 2369/08 -, Rn. 5 m.w.N.; zu § 184 Abs. 4 StGB a.F. vgl. auch BGHSt 47, 55 <62>), die sich aus einer Gesamtbetrachtung des möglichen Tatgegenstands ergeben muss, wobei nicht allein der Größe des nachgebildeten Körpers oder Körperteils Bedeutung zukommt, sondern auch weitere Gesichtspunkte - etwa die Stimme eines sprachfähigen Sexroboters oder die Nachbildung nicht ausgereifter primärer und sekundärer Geschlechtsmerkmale - zu bewerten sind (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 6). So sind "Mischformen" von Sexpuppen, die zwar eine kindhafte Größe, aber zugleich etwa ausgeprägte weibliche sekundäre Geschlechtsmerkmale aufweisen, vom Tatbestandsmerkmal der körperlichen Nachbildung eines Kindes auszunehmen (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 6). Umgekehrt kann eine Abweichung von der natürlichen Größe eines Kindes durch andere Merkmale - namentlich kindliche Proportionen der Geschlechtsmerkmale oder kindliche Gesichtszüge - kompensiert werden (vgl. Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 184l Rn. 4). Auch eine einschränkende Auslegung, wonach mindestens zwei Kriterien für die "Kindlichkeit" im Sinne des § 184l StGB kumulativ vorliegen müssen, wobei eines der Kriterien durchaus die Größe sein kann, dieses aber immer gestützt werden muss durch weitere eindeutige Anzeichen (vgl. Grafe, in: Satzger/Schluckebier/Werner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4), ist denkbar. Die vorzunehmende Gesamtbetrachtung trägt der Unschärfe des Tatbestandsmerkmals der Kindlichkeit, die angesichts der bereits vorhandenen Vielgestaltigkeit kindlicher Sexpuppen und der fortschreitenden technischen Entwicklung unvermeidbar ist, hinreichend Rechnung. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots ist es daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber eindeutige körperliche Kriterien definiert, anhand derer eine Sexpuppe unzweifelhaft als Nachbildung eines unter 14-jährigen Menschen identifiziert werden kann.

159

Auch bezogen auf einzelne Körperteile eines Kindes bestehen zuverlässige Grundlagen für eine Auslegung und Anwendung der Norm. Dass die Bestimmung der Kindlichkeit-wie die Beschwerdeführer meinen - insbesondere dann nicht mehr möglich ist, wenn nur ein Körperteil nachgebildet wird, trifft nicht zu. Hinsichtlich der Definition des Begriffs "Körperteil" kann auf die Auslegung anderer Vorschriften des Strafgesetzbuchs - etwa in § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ("Glied eines Körpers") oder in § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB (Genitalien, Gesäß, weibliche Brust) - zurückgegriffen werden (vgl. Grafe, in: Satzger/Schluckebier/Werner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 3; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 5 a.E.). Dass bei Nachbildungen eines Körperteils in der Gesamtbetrachtung dessen Größe zugunsten anderer Gesichtspunkte zurücktritt, liegt insofern nahe. Die Anforderungen an eine eindeutige Kindlichkeit bleiben jedoch trotz der Reduzierung auf einen Körperteil - infolge derer der konkreten Nachbildung für eine kindliche Gestalt typische Erscheinungsmerkmale entzogen sein können - unberührt (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 17). Damit geht auch der Einwand der Beschwerdeführer fehl, dass etwa das Fehlen einer Intimbehaarung oder die Darstellung kleiner Brüste Anzeichen von Kindlichkeit sein könnten, jedoch auch bei erwachsenen Personen vorkämen (vgl. auch Grafe, in: Satzger/Schluckebier/Werner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4). Kann in solchen Fällen mangels weiterer Anhaltspunkte eine eindeutige Kindlichkeit nicht festgestellt werden, so unterfallen entsprechende Nachbildungen bei der gebotenen restriktiven Auslegung nicht dem Tatbestand des § 184l StGB.

C.

160

Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen.

Abweichende Meinung

Abweichende Meinung

des Richters Offenloch

zum Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Mai 2026

2 BvR 1096/22

2 BvR 1097/22

1

Ich vermag der Senatsmehrheit nicht zuzustimmen. Meines Erachtens handelt es sich bei § 184l StGB um Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage. Die Vorschrift greift in Teilen in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ein und ist insoweit bereits aus diesem Grund verfassungswidrig (1.). Auch im Übrigen lassen sich die von ihr ausgehenden Grundrechtseingriffe jedenfalls mit den Erwägungen der Senatsmehrheit nicht rechtfertigen (2.). Beides ergibt sich nach meiner Überzeugung aus der konsequenten Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht bereits entwickelten Maßstäbe, die die Senatsmehrheit nicht - jedenfalls nicht explizit - in Frage stellt. Der Schwerpunkt der Divergenz meiner Rechtsüberzeugung zu derjenigen der Senatsmehrheit liegt also nicht bei den abstrakten Maßstäben, sondern bei der Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall. Ob und inwieweit sich die Vorschrift des § 184l StGB, soweit sie nicht in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, verfassungsrechtlich mit anderen, auch vom Gesetzgeber nicht angestellten Erwägungen rechtfertigen lässt, soll hier nicht abschließend beurteilt werden (3.).

2

1. Anders als die Senatsmehrheit meine ich, dass § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, soweit darin die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung verboten wird, und § 184l Abs. 2 StGB den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen.

3

a) Meines Erachtens zutreffend gibt die Senatsmehrheit die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf den Kernbereich privater Lebensgestaltung entwickelten Maßstäbe wieder (vgl. zum Ganzen mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 88 f.). Danach umfasst das - grundsätzlich nicht vorbehaltlos gewährleistete - allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt abwägungsfest entzogen ist. Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich oder "nur" dem (allgemeinen) Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch davon, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft berührt. In den unantastbaren Kernbereich fallen insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität, wenn auch nicht zwangsläufig und in jedem Fall. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit anderer einher, unterfällt sie nicht dem absolut geschützten Kernbereich.

4

b) Anders als die Senatsmehrheit meint, führt die Anwendung dieser Maßstäbe im vorliegenden Fall dazu, dass die Verbote des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, soweit darin die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung untersagt ist, und des § 184l Abs. 2 StGB den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Denn sie regeln jedenfalls mittelbar das Masturbationsverhalten (aa), das als solches dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist (bb). Der von der Senatsmehrheit angenommene "Sozialbezug" ist - entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit - nicht geeignet, die Puppennutzung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu entziehen (cc). Auch sehe ich nicht, dass sie aufgrund anderer Gesichtspunkte aus diesem Kernbereich auszuscheiden wäre (dd).

5

aa) § 184l Abs. 2 und § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB regeln das Masturbationsverhalten nicht unmittelbar, sondern untersagen potenziellen Nutzern entsprechender Nachbildungen allein den Erwerb, den Besitz, das Verbringen in oder durch den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs (§ 184l Abs. 2 StGB) beziehungsweise - möglicherweise (vgl. Senatsbeschluss Rn. 75) - die Herstellung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB). Strafbewehrt verboten sind damit Verhaltensweisen, die mit der Nutzung solcher Puppen als Masturbationshilfsmittel typischerweise einhergehen, was zur Folge hat, dass auch diese Art der Verwendung selbst unmöglich wird (vgl. Senatsbeschluss Rn. 91). Genau dies entspricht dem vom Gesetzgeber mit den an potenzielle Nutzer gerichteten Verboten verfolgten Ziel, die Nutzung entsprechender Nachbildungen zu sexuellen Zwecken zu verhindern (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 42 f.). Damit haben diese Verbote - nach Zweck und Ergebnis - auch eine das Masturbationsverhalten selbst regelnde Wirkung. Dass die strafbewehrten Verbote den dargestellten Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild allgemein, also nicht nur im Zusammenhang mit ihrer Verwendung als Hilfsmittel bei der Masturbation verbieten, ändert daran nichts. Denn dies erweitert zwar die "Streubreite" der Verbote, nimmt ihnen aber nicht ihre gerade auch das Masturbationsverhalten betreffende Regelungswirkung.

6

bb) Die - im Verborgenen stattfindende - Masturbation als solche ist geradezu idealtypisches Beispiel eines in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallenden Verhaltens. Sie ist Ausdrucksform der Sexualität und typischerweise vom Willen des beziehungsweise der Masturbierenden getragen, den Vorgang für sich zu behalten und keiner anderen Person Zugang dazu zu gewähren. Sie hat - typischerweise - keine Außenwirkung.

7

cc) (1) Die Senatsmehrheit ist nun der Auffassung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen, also insbesondere autoerotischen Handlungen sei deshalb dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzogen, weil der Gesetzgeber zulässigerweise davon ausgegangen sei, dass diese Nutzung schon als solche Kinder gefährden könne. Damit bestehe - so die Senatsmehrheit - eine Verbindung der (auch im Verborgenen stattfindenden) Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der die Puppennutzung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entziehe (vgl. Senatsbeschluss Rn. 92).

8

(2) Ich halte dies für unzutreffend. Ich meine, dass die dargestellte Auffassung der Senatsmehrheit der Konzeption des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und dessen Schutzes, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihren Niederschlag gefunden hat, nicht gerecht wird.

9

(a) Der Vorstellung eines Kernbereichs privater Lebensgestaltung, der absolut, also abwägungsfest geschützt ist, ist immanent, dass es Fallgestaltungen gibt, in denen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallende Verhaltensweisen Gemeinwohlbelange oder Belange Dritter berühren, mit denen die Auswirkungen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen wären, wenn eine solche Abwägung zulässig wäre. Dementsprechend geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass selbst "überwiegende" beziehungsweise "schwerwiegende" Interessen der Allgemeinheit einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 34, 238 <245>; 80, 367 <373>; 109, 279 <313>; 120, 274 <335>; 156, 63 <121 f. Rn. 206> - Elektronische Aufenthaltsüberwachung). Die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung hängt also nicht davon ab, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht, sondern welcher Art und wie intensiv sie ist (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>). Ein bloßer Verweis auf einen Sozialbezug der Puppennutzung reicht damit auch vorliegend nicht aus.

10

(b) Entscheidend ist vielmehr, ob es der konkrete Sozialbezug der Nutzung entsprechender Sexpuppen als Hilfsmittel zur Masturbation nach Art und Intensität rechtfertigt, diese Art der Masturbation vom absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung auszunehmen. Nach meiner Überzeugung ist das nicht der Fall.

11

(aa) Die Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 92, 114 ff.) nimmt insoweit insbesondere Bezug auf ihre Einschätzung, der Gesetzgeber sei in zulässiger Weise davon ausgegangen, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, weil dadurch die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt werden könne. Hierin sieht sie den kernbereichsrelevanten Sozialbezug. Sie geht also offenbar davon aus, dass einem Verhalten, das bei isolierter Betrachtung noch nicht sozialbezogen ist, allein dadurch ein Sozialbezug zukommen kann, der es nach Art und Intensität dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht, dass es die Gefahr künftigen übergriffigen Verhaltens erhöht. Dabei gerät aus dem Blick, dass dieses künftige, dann übergriffige Verhalten auf einem weiteren, grundsätzlich freiverantwortlich gefassten Willensentschluss des jeweiligen Missbrauchstäters beruht. Zwischen der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen und einem tatsächlichen sexuellen Übergriff auf Kinder liegt mithin eine Zäsur. Diese Zäsur hat entscheidende Bedeutung, weil sie dazu führt, dass die Masturbation als solche die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft noch nicht - wie vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung verlangt (vgl. nur BVerfGE 130, 1 <22> m.w.N.) - "aus sich heraus" berührt, sondern erst infolge einer weiteren, grundsätzlich freiverantwortlichen Willensbetätigung des Missbrauchstäters. Der Außenbezug der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen unterscheidet sich deshalb nach meiner Überzeugung in qualitativer Hinsicht nicht vom Außenbezug "böser Gedanken", die Übergriffen vorauszugehen pflegen und solche ebenfalls wahrscheinlicher machen, deren Sozialschädlichkeit aber eben auch noch den Willen zur Umsetzung in der Realität und eine entsprechende weitere freiverantwortliche Willensbetätigung voraussetzt.

12

Nur ergänzend sei insoweit angemerkt, dass sich die davon abweichende Auffassung der Senatsmehrheit nicht auf den von ihr angeführten (vgl. Senatsbeschluss Rn. 89) Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 - stützen lässt. Die dort behandelte Konstellation einer in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person übergreifenden Sexualstraftat unterscheidet sich vom vorliegend zu beurteilenden Fall der Masturbation im Verborgenen auch dann, wenn diese die Gefahr eines künftigen unmittelbar übergriffigen Verhaltens erhöht. Denn die zitierte Kammerentscheidung stellt auf das übergriffige Verhalten selbst, nicht auf ein im Vorfeld des Übergriffs liegendes, diesen nur wahrscheinlicher machendes Verhalten ab.

13

(bb) Aus dem von der Senatsmehrheit im Rahmen der Rechtfertigung der von § 184l StGB ausgehenden Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht herangezogenen Gedanken der sexualbezogenen "Objektifizierung" von Kindern (vgl. Senatsbeschluss Rn. 123 ff.) folgt nichts anderes. Die insoweit angenommene Gefahr der "Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz" (vgl. hierzu unten Rn. 29 ff.) adressiert nach meinem Verständnis schon nicht die Verwendung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im Rahmen der Masturbation im Verborgenen, sondern vielmehr den "öffentlichkeitsbezogenen" Umgang mit entsprechenden Puppen.

14

dd) Schließlich kann ich auch keine anderen, von der Senatsmehrheit nicht erwähnten Gründe erkennen, diese Art der Masturbation aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung auszuscheiden. Dies gilt insbesondere für die (denkbare) Erwägung, § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB - soweit davon auch die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild zur persönlichen Verwendung erfasst ist - und § 184l Abs. 2 StGB beträfen das Masturbationsverhalten nur punktuell und ließen genügend Raum für andere Varianten der Selbstbefriedigung. Einer solchen rein quantitativen Betrachtung sind der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung und dessen absoluter Schutz nicht zugänglich. In den Kernbereich privater Lebensgestaltung darf überhaupt nicht, also auch nicht "nur ein bisschen" eingegriffen werden.

15

2. Auch soweit die in § 184l StGB geregelten Verbote den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht betreffen, lassen sich die damit verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer jedenfalls mit den Erwägungen der Senatsmehrheit aus meiner Sicht nicht rechtfertigen. Anders als die Senatsmehrheit meint (vgl. insoweit Senatsbeschluss Rn. 110 ff.), lassen die von ihr herangezogenen Erkenntnisse nicht den Schluss darauf zu, die von ihr identifizierten Gesetzeszwecke seien verfassungsrechtlich legitim und jedenfalls in ihrer Verknüpfung geeignet, die Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen.

16

a) Die von der Senatsmehrheit wiedergegebenen Maßstäbe für die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen, insbesondere von Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine Strafvorschrift (vgl. insoweit mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 99 ff.), halte ich freilich für zutreffend. Insbesondere bedürfen danach auch durch gesetzliche Regelungen selbst erfolgende Eingriffe in Grundrechte eines verfassungsrechtlich legitimen Zwecks, was der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 104 ff.). Dabei erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für die Rechte Einzelner begegnen will, auch darauf, ob die Einschätzung und die Prognose der insoweit drohenden Gefahren auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 107). Allerdings belässt die Verfassung dem Gesetzgeber insoweit einen Einschätzungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann, wobei die verfassungsgerichtliche Kontrolle von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen kann (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 108 f.).

17

b) Meines Erachtens führt die Anwendung dieser Maßstäbe auf der Grundlage der von der Senatsmehrheit herangezogenen Erkenntnisse im Streitfall aber zum Ergebnis, dass es sich bei den von der Senatsmehrheit identifizierten Gesetzeszwecken nicht um legitime Gesetzeszwecke handelt. Für die Annahme, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne dazu beitragen, bei den Nutzern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern zu senken, fehlt es an einer hinreichend tragfähigen Grundlage (aa). Entsprechendes gilt für die Annahme einer - hinreichend realistischen - Gefahr, der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne zur Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern beitragen und auch auf diesem Weg die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, erhöhen (bb). Schließlich führt auch die Kombination beider Erwägungen nicht zum Vorliegen eines legitimen Gesetzeszwecks (cc).

18

aa) Mit § 184l StGB soll - wie die Senatsmehrheit zutreffend darlegt (vgl. Senatsbeschluss Rn. 113) - verhindert werden, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (mittelbar) deshalb zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern beiträgt, weil durch diese Nutzung bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt wird. Die Senatsmehrheit hält dabei die Einschätzung des Gesetzgebers, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, für zulässig, weil vertretbar (vgl. Senatsbeschluss Rn. 114 ff.). Das sehe ich anders.

19

(1) Mit der Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 115 bis 117) bin ich der Auffassung, dass die dargestellte Gefahrenbeurteilung des Gesetzgebers (nur) auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist. In Bezug auf diese Vertretbarkeitskontrolle darf aber nicht aus dem Blick geraten, dass es sich bei den Verboten des § 184l StGB um erhebliche Grundrechtseingriffe handelt, die einer Rechtfertigung bedürfen. Vor diesem Hintergrund kann es für die Annahme der Vertretbarkeit der Gefährlichkeitsbeurteilung des Gesetzgebers nicht ausreichen, dass sie lediglich nicht widerlegt werden kann. Vielmehr bedarf es eines Mindestbestands an Erkenntnissen, die die Beurteilung des Gesetzgebers positiv stützen.

20

(2) Solche Erkenntnisse liegen jedenfalls nicht in hinreichendem Maße vor, wobei offenbleiben muss, ob sie durch Einholung eines entsprechenden, von der Senatsmehrheit nicht für erforderlich gehaltenen Sachverständigengutachtens zu gewinnen gewesen wären. Die Erwägungen der Senatsmehrheit rechtfertigen den von ihr gezogenen Schluss, die Gefahrenbeurteilung des Gesetzgebers sei vertretbar, nicht.

21

(a) Die Senatsmehrheit stützt ihre Auffassung, die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers erweise sich als vertretbar, (wohl) zunächst auf "wissenschaftliche Studien, denen sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Puppennutzung das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte", entnehmen ließen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 118). Welchen konkreten Studien sie welche konkreten Anhaltspunkte für den vom Gesetzgeber angenommenen Gefahrenzusammenhang entnehmen will, bleibt dabei allerdings unklar. Empirische Studien, die den vom Gesetzgeber behaupteten Gefahrenzusammenhang auch nur nahelegen, gibt es jedenfalls bis heute offenbar nicht (vgl. Senatsbeschluss Rn. 7 ff.).

22

(b) Weiter stützt sich die Senatsmehrheit auf "Hinweise aus der forensischen und klinischen Praxis", die darauf hindeuteten, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild das Risiko von Missbrauchstaten erhöhe (vgl. Senatsbeschluss Rn. 119 bis 120).

23

(aa) Sie meint, der Gesetzgeber sei im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht daran gehindert gewesen, dem von der Sachverständigen Dr. Bussweiler berichteten zunehmenden Auftauchen kindlicher Sexpuppen bei Sicherstellungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen an Kindern begangener Sexualstraftaten (vgl. Senatsbeschluss Rn. 18) und der sich daraus ergebenden Korrelation von Puppennutzung und sexualisierter Gewalt gegen Kinder ein Indiz für einen möglichen kausalen Zusammenhang zwischen der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild einerseits und der Begehung von Sexualstraftaten gegenüber Kindern andererseits zu entnehmen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 120).

24

Das trifft nicht zu. Zu denkfehlerhaften Schlüssen ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht berechtigt. Der Annahme, aus der von der Sachverständigen berichteten Korrelation könne auf eine (mögliche) Kausalität geschlossen werden, haftet meines Erachtens aber ein solcher Denkfehler an. Zwar gibt es gewiss Konstellationen, in denen eine auffällige Korrelation auf einen Kausalzusammenhang hindeutet. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Korrelation unschwer damit erklären lässt, dass den korrelierenden Verhaltensweisen dieselbe Ursache oder Vorprägung zugrunde liegt. Dies ist vorliegend der Fall: Es liegt schon aufgrund der sexuellen Vorlieben von Menschen mit pädophilen Neigungen nahe, dass sie sowohl in der Gruppe der Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild als auch in der Gruppe der Täter sexueller Gewalt gegenüber Kindern überrepräsentiert sind. Überschneidungen beider Gruppen lassen sich damit ohne Weiteres schlüssig erklären, ohne dass eine wechselseitige Kausalität irgendeine Rolle spielte. Ein indizieller Wert für die Annahme, die Puppennutzung könne kausal für sexuelle Übergriffe auf Kinder sein, lässt sich der von der Sachverständigen Dr. Bussweiler berichteten Korrelation damit nicht entnehmen.

25

Entsprechendes gilt, soweit die Senatsmehrheit ein Indiz für eine Kausalität zwischen der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild und Missbrauchshandlungen gegenüber Kindern offenbar auch aus einer Korrelation des Besitzes einer solchen Puppe und des Besitzes von digitaler Kinderpornographie herleiten will (vgl. Senatsbeschluss Rn. 120 a.E.).

26

(bb) Damit verbleiben von den "Hinweise[n] aus der forensischen und klinischen Praxis" und den Erkenntnissen, aufgrund derer die Senatsmehrheit die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers für vertretbar hält, nur noch die Einschätzung des Sprechers des Präventionsnetzwerks "Kein Täter werden" Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Direktor des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité-Universitätsmedizin in Berlin, wie er sie in den Filmbeiträgen des Senders RTL vom 2. Februar 2018 und der Sendereihe "Y-Kollektiv" (ARD) vom 7. Mai 2020 (vgl. Senatsbeschluss Rn. 4, 119) zum Ausdruck gebracht hat, sowie die Aussage der Koordinatorin von "Kein Täter werden" am Standort Ulm in der Sendereihe "AKTE" (SAT. 1) vom 24. August 2020 (vgl. Senatsbeschluss Rn. 5, 119). Ich halte dies als Grundlage für eine Rechtfertigung der mit § 184l StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht für entschieden zu dünn. Ob die Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der genannten Personen, insbesondere von Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, vermag ich nicht zu beurteilen.

27

Ob die aus Fernsehbeiträgen wiedergegebenen, sich ohne nähere Erläuterungen an ein Laienpublikum richtenden Einschätzungen auf einer auch nur ansatzweise belastbaren wissenschaftlichen Grundlage beruhen, lässt sich ihnen nicht entnehmen. Sie nehmen das nach meinem Verständnis nicht einmal für sich in Anspruch. Darüber hinaus weist Prof. Dr. Dr. Klaus Beier in seiner im (neueren) Filmbeitrag von "Y-Kollektiv" wiedergegebenen Aussage - ungeachtet seiner abstrakten Einschätzung, er habe die "Sorge", die Nutzung könne zu einer Wahrnehmungsverzerrung führen - sogar ausdrücklich darauf hin, bei seinen (wenigen) Patienten eine Gefahrerhöhung durch die Nutzung einer Sexpuppe nicht beobachtet zu haben. Die Koordinatorin des Präventionsnetzwerks "Kein Täter werden" am Standort Ulm spricht nur davon, "ein solches Verhalten" könne "möglicherweise" automatisiert werden und bleibt damit ebenfalls ausgesprochen vage. Ihr abschließender Hinweis, alle - gerade einmal - sieben befragten Patienten hätten geglaubt, dass ihnen kindliche Sexpuppen nicht helfen würden, echte Taten an Kindern zu vermeiden, legt schließlich nahe, dass sie weniger die - hier allein relevante - Frage im Blick hatte, ob die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild die Gefahr realer Missbrauchstaten erhöht, als vielmehr die Frage, ob der Einsatz solcher Puppen einen therapeutischen Nutzen hat, diese Gefahr also senken kann.

28

(3) Soweit das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit im Falle unklarer Gefahrenzusammenhänge auch darauf abgestellt hat, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit den fachwissenschaftlichen Grundlagen seines Handelns befasst hat (vgl. BVerfGE 159, 223 <303 f. Rn. 181 f.> - Bundesnotbremse I <Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen>), lässt sich Entsprechendes vorliegend nicht erkennen.Den ernsthaften Versuch, die Behauptung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabsetzen und dadurch bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und zu bewerten, vermag ich den - moralisch überlagerten - Gesetzesberatungen nicht zu entnehmen.

29

bb) Einen legitimen Gesetzeszweck meint die Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 123 ff.) weiter darin erkennen zu können, eine - sexualbezogene - Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern. Legitimes Ziel des § 184l StGB sei insoweit, der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenzuwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde zu schützen. Auch dies überzeugt mich nicht. Auch die diesen Erwägungen zugrundeliegende Gefahreneinschätzung halte ich nicht für tragfähig.

30

(1) Die Annahme, der in § 184l StGB strafbewehrt verbotene Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne über eine darin liegende sexualbezogene Objektifizierung von Kindern zu einer schleichenden Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern und damit schließlich auch zu echten Übergriffen führen, lässt sich den Gesetzesmaterialien, insbesondere dem der Neuregelung zugrundeliegenden Gesetzentwurf, so nicht entnehmen. Die Begründung des Gesetzentwurfs beschränkt sich insoweit auf die Aussage, von der Regelung des § 184l StGB solle ein Signal ausgehen, dass Kinder - "seien sie auch nur körperlich nachgebildet" - nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürften (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 23); die Behauptung der von der Senatsmehrheit angenommenen Gefahr ergibt sich hieraus nicht. Es handelt sich insoweit also um eine eigene Gefahreneinschätzung der Senatsmehrheit.

31

(2) Ich halte die Annahme einer solchen, hinreichend ernsthaften Gefahr für konstruiert. Jedenfalls fehlt ihr eine belastbare Grundlage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sexuelle Kontakte von Erwachsenen mit Kindern in der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung als absolutes Tabu betrachtet werden. Dieses Tabu ist strafrechtlich abgesichert. So bringen §§ 176 ff., 184b StGB mit ihren - zu Recht - hohen Strafandrohungen die ganz erhebliche sozialethische Missbilligung sexueller Übergriffe auf Kinder - auch im Sinne positiver Generalprävention - klar zum Ausdruck. Die Annahme der Senatsmehrheit, dieses, Übergriffe auf (echte) Kinder betreffende Tabu sei nun trotz seiner ausgesprochen starken, unmittelbaren rechtlichen Absicherung (ernsthaft) gefährdet, wenn zur sexuellen Nutzung geeignete und bestimmte - für jeden als solche erkennbare - Nachbildungen kindlicher Körper im Umlauf sind, erschöpft sich in einer bloßen, meines Erachtens fernliegenden Behauptung. Belastbare Erkenntnisse bleibt die Senatsmehrheit insoweit jedenfalls schuldig. Auch den von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Beiträgen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 126 a.E.) lassen sich solche in meinen Augen nicht entnehmen.

32

cc) Schließlich sind - anders als die Senatsmehrheit meint (vgl. Senatsbeschluss Rn. 110) - die vorgenannten Zwecke auch in ihrer Verknüpfung nicht geeignet, die mit § 184l StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen. Warum für sich betrachtet zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen nicht geeignete Gesetzeszwecke aufgrund ihrer Häufung Grundrechtseingriffen eine tragfähige Legitimation vermitteln können sollen, erschließt sich mir schon im Ansatz nicht (vgl. hierzu auch BVerfGE 120, 224 <265> - Abweichende Meinung Hassemer).

33

3. Nicht auszuschließen vermag ich, dass ein die Verbote des § 184l StGB, soweit sie nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, rechtfertigender Zweck im Schutz vor - bei Erwachsenen: ungewollter - Konfrontation mit entsprechenden Materialien erblickt werden kann. Dass der Gesetzgeber selbst hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen hat, steht dem nicht entgegen (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 105 f.). Freilich bedürfte gegebenenfalls vertiefter Prüfung, ob der Gesetzgeber insoweit zur Wahrung der Angemessenheit nicht auf mildere Mittel wie etwa ein mit einem generellen Werbeverbot verbundenes Verkaufsverbot an Minderjährige und ein Verbot, kindliche Sexpuppen öffentlich zur Schau zu stellen, beschränkt gewesen wäre (vgl. zu diesem Aspekt der Angemessenheitsprüfung mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 132).