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BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.06.2026 – 1 BvR 2080/25

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260610.1bvr208025

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 23. Juli 2025 - 4 O 88/25 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zurückgewiesen worden ist. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben.

2. Damit wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 2. September 2025 - 4 O 88/25 - gegenstandslos.

3. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil (nur) gegen Sicherheitsleistung.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Hostel in einer gemieteten Gewerbeimmobilie. Die Vermieterin nimmt sie auf Miet- und Nebenkostenrückstände in Höhe von 39.222,02 Euro in Anspruch.

3

a) Die Vermieterin erwirkte beim zuständigen Mahngericht einen Mahnbescheid, der der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 zugestellt wurde. Gegen diesen Mahnbescheid legte die Beschwerdeführerin durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Kanzlei "(…)" (im Folgenden "(…)"), Widerspruch ein. Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht übersandte dieses die Anspruchsbegründung der Vermieterin zusammen mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens über das besondere elektronische Anwaltspostfach an Rechtsanwalt (…). Dieser war in der Vergangenheit Partner der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin gewesen, ist aber zum 31. Dezember 2021 aus der Kanzlei ausgeschieden und seitdem unter eigener Kanzleianschrift als Einzelanwalt tätig. Rechtsanwalt (…) übersandte ein elektronisches Empfangsbekenntnis über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Landgericht. Auf dem digitalen Vordruck des Empfangsbekenntnisses ist neben der Bestätigung des Empfangs unter anderem vermerkt, dass der Zustellungsempfänger zur Entgegennahme legitimiert sei.

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b) Am 9. Mai 2025 erließ das Landgericht ein Versäumnisurteil in Höhe von 37.102,44 Euro zuzüglich Zinsen gegen die Beschwerdeführerin und erklärte das Urteil für vorläufig vollstreckbar, wobei im Rubrum die Kanzlei (…) aufgeführt ist. Das Versäumnisurteil wurde über das elektronische Anwaltspostfach wiederum an Rechtsanwalt (…) übersandt. Dieser teilte dem Landgericht nunmehr schriftlich mit, dass er seit dem Jahr 2022 nicht mehr der Kanzlei (…) angehöre. Er habe mit dem Rechtsstreit und der Beschwerdeführerin nichts zu tun. Das Landgericht übersandte daraufhin das Versäumnisurteil an einen der zwei einzelvertretungsbefugten Partner der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin.

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2. Die Beschwerdeführerin legte noch am gleichen Tag Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und beantragte gemäß § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die Zwangsvollstreckung aus diesem ohne, hilfsweise mit, Sicherheitsleistung einzustellen. Das Versäumnisurteil sei gesetzwidrig ergangen. Die Prozessbevollmächtigten hätten am heutigen Tage erstmals seit Einlegung des Widerspruchs vom Prozessgericht gehört. Rechtsanwalt (…) sei bereits zum Ende des Jahres 2021 aus der Partnerschaft ausgeschieden, was im Jahr 2022 im Partnerschaftsregister vermerkt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nie Rechtsanwalt (…), sondern nur die Kanzlei (…) bevollmächtigt. Zur Glaubhaftmachung werde ein Auszug aus dem Partnerschaftsregister und eine Kopie der Prozessvollmacht der Beschwerdeführerin beigelegt. Die Zustellung der Anspruchsbegründung und der damit zusammenhängenden gerichtlichen Verfügungen an Rechtsanwalt (…) sei daher unwirksam.

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3. Mit hier unter b) angegriffenem Beschluss vom 23. Juli 2025 hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig eingestellt und den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO für eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung lägen nicht vor. Das Versäumnisurteil sei insbesondere nicht in nicht gesetzlicher Weise ergangen. Die Anspruchsbegründung sei an die Kanzlei (…), "namentlich an Rechtsanwalt (…)" zugestellt worden. Dieser habe ein elektronisches Empfangsbekenntnis abgegeben und damit ausdrücklich bestätigt, zur Entgegennahme legitimiert zu sein. Ein datiertes und unterschriebenes (elektronisches) Empfangsbekenntnis erbringe nach § 175 Abs. 3, § 173 Abs. 3 ZPO den vollen Beweis für eine wirksame Zustellung. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem elektronischen Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben müsse die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnis vollständig entkräften und jede Möglichkeit der Richtigkeit der dortigen Angaben ausschließen. Zwar weise die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Rechtsanwalt (…) bereits vor längerer Zeit aus der Kanzlei (…) ausgeschieden und nicht empfangsbevollmächtigt gewesen sei, weshalb die Zustellung unwirksam und das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei. Ungeachtet dessen, dass dieser Vortrag nicht glaubhaft gemacht worden sei, beispielsweise eine eidesstattliche Erklärung nicht vorgelegt worden sei, vermöge die Kammer ihm nicht zu folgen, da Rechtsanwalt (…) seine Legitimation für die Entgegennahme ausdrücklich bestätigt habe. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, würde das Empfangsbekenntnis in seiner hohen Wertigkeit, die ihm die zivilprozessualen Bestimmungen zuwiesen, entwertet.

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4. Mit unter a) angegriffenem Beschluss hat das Landgericht die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin verworfen. Soweit die Anhörungsrüge als Gegenvorstellung gegen den Beschluss anzusehen sei, sehe sich die Kammer nach erneuter Prüfung nicht zu einer Änderung veranlasst. Könne ein Prozessbevollmächtigter im Nachgang vorbringen, dass er zur Entgegennahme gar nicht befugt gewesen sei, würde die Vorschrift des § 175 ZPO im Ergebnis leerlaufen und der Möglichkeit von Manipulationen sei Tür und Tor geöffnet.

II.

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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

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1. Das Landgericht habe den Kern ihres Vorbringens übergangen. Dieser liege darin, dass die Zustellung der Anspruchsbegründung an den falschen Adressaten erfolgte und aus diesem Grund unwirksam sei. Werde wie vorliegend ein Empfangsbekenntnis durch eine Person abgegeben, die nicht richtiger Empfänger der Zustellung ist, sei die Zustellung unwirksam. Das von Rechtsanwalt (…) abgegebene Empfangsbekenntnis könne daran nichts ändern, weil dieser nie von der Beschwerdeführerin mandatiert oder zur Entgegennahme bevollmächtigt worden sei. Hätte sich das Landgericht mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Die Zwangsvollstreckung sei gemäß § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO zwingend ohne Sicherheitsleistung einzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe erstmals mit der Zustellung des Versäumnisurteils Nachricht von dem Verfahren vor dem Landgericht erhalten.

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2. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 hat die Kammer einen mit der Verfassungsbeschwerde gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

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3. Zur Verfassungsbeschwerde haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Bundesgerichtshof Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

III.

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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

13

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet im Sinne von § 93c BVerfGG. Die unter b) angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör.

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1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 70, 288 <293> m.w.N.). Bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe hat das Gericht aber eine gewisse Freiheit. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182 <188 f.>; 86, 133 <146>). Ein Schweigen lässt in diesem Fall den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde. Davor schützt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2024 - 1 BvR 1790/22 -, Rn. 17 m.w.N.).

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2. Danach verletzt die unter b) angegriffene Entscheidung das Recht der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht setzt sich vorliegend nicht mit allen maßgeblichen Umständen auseinander, die dafürsprechen, dass Rechtsanwalt (…) von der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht als Prozessbevollmächtigter im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestellt wurde und nicht aus anderen Gründen empfangsbevollmächtigt war.

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a) Es kann dahinstehen, ob die der Entscheidung des Landgerichts zugrundeliegende Auslegung von § 175 Abs. 3, § 173 Abs. 3 ZPO dahingehend, dass auch der (vorformulierten und nicht änderbaren) Erklärung, der den Empfang bestätigende Rechtsanwalt sei zur Entgegennahme legitimiert, der volle Beweiswert des Empfangsbekenntnisses zukommen soll, eine Stütze im Wortlaut oder der fachgerichtlichen Rechtsprechung finden kann. Dies ist mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch das elektronische Empfangsbekenntnis (nur) den vollen Beweis für die Entgegennahme eines Dokuments durch den Empfänger und den Zeitpunkt der Entgegennahme erbringt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - VII ZB 22/23 -, NJW 2024, S. 1120 <1121 Rn. 10>; Beschluss vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 137/25 -, NJW-RR 2026, S. 113 <113 Rn. 8>), zumindest zweifelhaft.

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b) Schreibt man - mit dem Landgericht - der im elektronischen Empfangskenntnis enthaltenen Erklärung den Beweiswert auch in Bezug auf die Bevollmächtigung nach § 172 Abs. 1 ZPO zu, ist es jedenfalls mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass das Landgericht von vornherein jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen verweigert, welche geeignet sein könnten, diese unterstellte Beweiswirkung hier vollständig zu entkräften. Das Landgericht geht weder auf den vorgelegten Auszug aus dem Partnerschaftsregister noch auf die eingereichte Kopie der Vollmachtsurkunde ein.Soweit es annimmt, der Vortrag der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft gemacht, ist weder ausgeführt noch erkennbar, welche Zweifel dem Landgericht angesichts der vorgelegten Unterlagen konkret bleiben. Die Auseinandersetzung mit diesen war auch nicht mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich. Zwar vermag das Landgericht dem Vortrag der Beschwerdeführerin auch schon deshalb nicht zu folgen, weil Rechtsanwalt (…) seine Legitimation für die Entgegennahme der Unterlagen ausdrücklich bestätigt habe. Hierbei handelt es sich aber offensichtlich um einen Zirkelschluss, der der Erbringung des Gegenbeweises nicht entgegenstehen kann.

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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es den Vortrag zur fehlenden Bevollmächtigung angemessen berücksichtigt, zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Zustellung der Anspruchsbegründung unwirksam gewesen und somit das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei; die Zwangsvollstreckung also ohne Sicherheitsleistung hätte eingestellt werden müssen.

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4.Der Verstoß wurde durch den Beschluss vom 2. September 2025 über die fachgerichtliche Anhörungsrüge auch nicht geheilt. Dieser enthält aber seinerseits keine eigenständige Beschwer.

IV.

20

Gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die unter b) angegriffene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Beschwerdeführerin beschwert. Dies führt dazu, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 10. Juni 2025 insoweit neu entschieden werden muss. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Landgerichts vom 2. September 2025 wird gegenstandslos (vgl.BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. April 2025 - 2 BvR 937/24 -, Rn. 24; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 581/24 -, Rn. 53).

21

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

22

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.