BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2026 – 1 BvR 574/25
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260625.1bvr057425
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein finanzgerichtliches Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin - eine im August 2010 nach dem Recht der Britischen Jungferninseln gegründete und im dortigen Register eingetragene Kapitalgesellschaft - gegen die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung vorgeht.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend. Sie ist der Ansicht, der Bundesfinanzhof hätte nach Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vereinbarkeit der Grunderwerbsteuerbelastung im Rahmen von Anteilsübertragungen mit der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 46 vom 21. Februar 2008, S. 11-22, im Folgenden: Kapitalansammlungsrichtlinie), mit der Kapitalverkehrsfreiheit und mit der Niederlassungsfreiheit vorlegen müssen.
I.
1. Nach den finanzgerichtlichen Feststellungen war Anfang August 2010 die in Irland ansässige (…U1…) (im Folgenden: […U1…]) alleinige Gesellschafterin der (…U2…) (im Folgenden: […U2…]). Diese hatte ihren Sitz ebenfalls in Irland und war Alleingesellschafterin weiterer Gesellschaften, die ihrerseits an teilweise auch in Deutschland ansässigen Gesellschaften mit Grundbesitz in Deutschland beteiligt waren. Andere Gesellschafter waren an diesen grundbesitzenden Gesellschaften nicht beteiligt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 11. August 2010 auf den Britischen Jungferninseln gegründet und dort registriert. Alleinige Gesellschafterin war die (…U1…). Am 27. August 2010 übertrug die (…U1…) alle Anteile an der (…U2…) auf die Beschwerdeführerin. In der entsprechenden Erklärung wurde ausgeführt, dass dies "in the interest of business rationalisation" und "in exchange for a consideration of € 100" erfolge. Diese Anteilsübertragung wurde der deutschen Finanzverwaltung nicht angezeigt.
2. Nach einem finanzamtlichen Prüfverfahren erließ das Finanzamt (…) aufgrund dieser Vorgänge am 29. August 2016 gegenüber der Beschwerdeführerin einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer. Den Einspruch der Beschwerdeführerin wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 16. März 2017 als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. September 2021).
3. Mit hier angegriffenem Urteil vom 25. September 2024 hat der Bundesfinanzhof die Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückgewiesen.
Ein steuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402; im Folgenden: § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG a.F.) liege vor, weil am 27. August 2010 alle Anteile an der mittelbar grundbesitzenden (…U2…) durch deren Muttergesellschaft, der (…U1…), auf die Beschwerdeführerin übergegangen seien. Ein Verstoß gegen die Kapitalansammlungsrichtlinieliege in der Besteuerung nicht, und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei nicht veranlasst. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e Kapitalansammlungsrichtlinie seien den Mitgliedstaaten indirekte Besteuerungen von Umstrukturierungen verboten, wobei eine Umstrukturierung nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a Kapitalansammlungsrichtlinie bei einer Einbringung des gesamten Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft vorliege, sofern für die Einbringung - zumindest teilweise das Kapital der übernehmenden Gesellschaft repräsentierende - Wertpapiere gewährt würden. Das sei hier aber nicht der Fall; streitgegenständlich sei die Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Besteuert werde nicht der Anteilserwerb oder -übergang, sondern der dadurch bewirkte fiktive Übergang des Grundstücks dieser Gesellschaft.
Jedenfalls wäre die Erhebung der Grunderwerbsteuer zumindest nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b Kapitalansammlungsrichtlinie berechtigt. Diese Vorschrift ermächtige Mitgliedstaaten allgemein, indirekte Steuern zu erheben, deren Entstehungstatbestand objektiv im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an Grundstücken stehe. Der Bundesfinanzhof führt insoweit - unter Verweis auf seine eigene Rechtsprechung zur entsprechenden Vorschrift der Vorgängerrichtlinie - aus, dass die Grunderwerbsteuer eine Besitzwechselsteuer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b Kapitalansammlungsrichtlinie sei. Die Vorschrift setze voraus, dass Anteile an Gesellschaften übertragen würden, denen ein inländisches Grundstück "gehöre". Andere Fälle von Anteilserwerben oder Anteilsübertragungen von Gesellschaften seien nicht steuerbar.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 GrEStG seien ebenfalls nicht erfüllt. Für das Vorliegen eines entsprechenden Umwandlungsvorgangs nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats seien die entsprechenden finanzgerichtlichen Feststellungen zum Recht des betreffenden Mitgliedstaates relevant, die nicht der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung unterlägen.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil der Bundesfinanzhof seine aus Art. 267 Abs. 3 AEUV folgende Vorlagepflicht unhaltbar gehandhabt habe.
1. Dem Bundesfinanzhof als nach Art. 267 Abs. 3 AEUV letztinstanzlichem Gericht hätten sich zwei entscheidungserhebliche Fragen der Auslegung des Unionsrechts gestellt, nämlich einerseits, ob Art. 5 und Art. 6 Kapitalansammlungsrichtlinie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen seien, dass sie einer Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG a.F. entgegenstünden, und andererseits, ob die Kapitalverkehrsfreiheit oder die Dienstleistungsfreiheit dahin auszulegen seien, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie § 6a GrEStG a.F. entgegenstünden, nach der eine Anteilsübertragung wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens steuerpflichtig, ein vergleichbares rein innerstaatliches Vorgehen jedoch steuerbefreit sei.
2. Die in dieser Situation grundsätzlich bestehende Vorlagepflicht des Bundesfinanzhofs nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union sei hier auch nicht ausnahmsweise entfallen. Nach den insofern maßgeblichen Vorgaben hätte der Bundesfinanzhof einen sogenannten "acte clair" nicht annehmen dürfen.
Anders als der Bundesfinanzhof meine, seien nicht nur Einbringungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a Kapitalansammlungsrichtlinie steuerfrei, sondern unter anderem auch Kapitalzuführungen im Sinne von Art. 3 Buchstabe h Kapitalansammlungsrichtlinie. In der Übertragung der Anteile zu einer symbolischen Gegenleistung von 100 Euro liege eine solche Kapitalzuführung.
Der Bundesfinanzhof verkenne weiter, dass Art. 5 Kapitalansammlungsrichtlinie zur Sicherung seiner Wirksamkeit weit auszulegen sei. Die vom Bundesfinanzhof vertretene Fiktion zur wirtschaftlichen Grundstückszuordnung widerspreche der Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Erhebungsverbote der Kapitalansammlungsrichtlinie unter Außerachtlassung nationaler Begründungen oder Zielsetzungen auszulegen seien. Anderweitige Rechtfertigungen für die Besteuerung seien nicht entscheidungserheblich. Schon wegen dieser deutlichen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ansichten des Bundesfinanzhofs von denen des Gerichtshofs unterschieden, hätte der Bundesfinanzhof an den Gerichtshof vorlegen müssen.
Auch die Ausnahmetatbestände nach Art. 6 Kapitalansammlungsrichtlinie seien nicht einschlägig. Die Ansicht des Bundesfinanzhofs, dass diese Vorschrift die Mitgliedstaaten berechtige, indirekte Steuern zu erheben, deren Entstehungstatbestand objektiv im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an Grundstücken stehe, überdehne dessen Wortlaut, der nur Besitzwechselsteuern auf die Einbringung von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Liegenschaften in eine Kapitalgesellschaft gestatte. Auch sei diese Ausnahmeregelung nach Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen.
Schließlich sei die Auslegung von § 6a GrEStG mit der Kapitalverkehrsfreiheit beziehungsweise der Niederlassungsfreiheit unvereinbar. Anders als der Bundesfinanzhof meine, seien hier nicht die erstinstanzlichen Feststellungen über Bestehen und Inhalt des irischen Rechts von Belang, sondern die Rechtsfrage, ob die Kapitalverkehrsfreiheit es gestatte, die unstreitig nach ausländischem Recht durchgeführte Umstrukturierung als eine entsprechende Umwandlung nach § 6a GrEStG einzuordnen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 94 Absätze 2 und 3 BVerfGG zugestellt worden. Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden.
IV.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>); die grundlegenden Maßstäbe für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Absehen von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22, <25 f.>), denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie entspricht nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Substantiierungsanforderungen.
1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG sind zur Begründung der Verfassungsbeschwerde das angeblich verletzte Recht zu bezeichnen und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert darzulegen (vgl. BVerfGE 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>; 99, 84 <87>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden Fachrecht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; 130, 1 <21> m.w.N.). Er muss darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; er muss das Grundrecht in Bezug zu dem Lebenssachverhalt setzen und die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung verdeutlichen (vgl. BVerfGE 79, 203 <209>; 108, 370 <386 f.>; 120, 274 <298>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 102, 147 <164>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>).
2. Ausgehend davon ist auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht zu bejahen.
a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 f.>). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; stRspr).
Allerdings stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht (vgl. zu einer Konstellation zur summarischen Entscheidungsbegründung im Aufenthaltsrecht jüngst EuGH vom 24. März 2026, C-767/23, EU:C:2026:243, Rn. 23 f.) zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 <207>; 82, 159 <194>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 f. Rn. 180>; 147, 364 <380 Rn. 40>). Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 f.>; 126, 286 <315>; 128, 157 <187>; 135, 155 <231 f. Rn. 179 f.>; 147, 364 <380 Rn. 40>). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 <316> m.w.N.; 135, 155 <232 Rn. 180>; 147, 364 <380 Rn. 40>).
Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung).
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>). Um eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen, hat das Gericht die Gründe für seine Entscheidung über die Vorlagepflicht anzugeben (vgl. BVerfGE 147, 364 <381 Rn. 41>).
b)Auch wenn der Bundesfinanzhof die Maßstäbe zum Bestehen einer Ausnahme von der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV möglicherweise nicht zutreffend bewertet und die Anforderungen an eine Begründungspflicht - bei Verweis auf eigene Rechtsprechung zu einer Vorgängerrichtlinie der Europäischen Union - nicht in jeder Hinsicht erfüllt hat, genügen diese Zweifel nicht, um einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu bejahen. Die aus der Entscheidung und der dort in Bezug genommenen früheren Rechtsprechung ersichtlichen Gründe des Bundesfinanzhofs lassen auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin jedenfalls keine willkürliche Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erkennen.
Der Bundesfinanzhof hat sich die Ausnahmen von seiner Vorlagepflicht vergegenwärtigt und ist vom Vorliegen eines "acte clair ausgegangen. Er stützt sich darauf, dass die in Bezug genommenen Argumente aus seiner früheren Rechtsprechung nach wie vor tragen.
Dieses Verständnis erscheint der Sache nach nicht willkürlich. Die von der Kapitalansammlungsrichtlinie vorgenommene Harmonisierung erstreckt sich nicht auf direkte Steuern; diese fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (vgl. zur Vorgängerrichtlinie EuGH, Frederiksen, 26. September 1996, C-287/94, EU:C:1996:354, Rn. 21; EuGH, P.P. Handelsgesellschaft, 18. Januar 2001, C-113/99, EU:C:2001:32, Rn. 24). Die Kapitalansammlungsrichtlinie verfolgt ausweislich ihres zweiten Erwägungsgrundes vorwiegend das Ziel, Steuern auf Einbringungen in Gesellschaften, Wertpapiersteuern und Steuern auf Umstrukturierungen zu verhindern, da sie Ursache von Diskriminierungen, Doppelbesteuerungen und Unterschiedlichkeiten, die den freien Kapitalverkehr behindern, seien. Es ist vor diesem Hintergrund nicht fernliegend, den Besteuerungsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer mit dem Bundesfinanzhof und im Einklang mit seiner früheren Rechtsprechung im Übergang der faktischen und wirtschaftlichen Verfügungsbefugnis über ein Grundstück zu sehen, zumal Bemessungsgrundlage der Steuer nach § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung und nicht etwa der Wert der übertragenen Anteile ist.
Auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Ausnahmetatbestands für Besitzwechselsteuern nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b Kapitalansammlungsrichtlinie geht der Bundesfinanzhof in Übernahme von Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls nachvollziehbar davon aus, dass die Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift befugt sind, Steuern zu erheben, deren Entstehungstatbestand objektiv im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an Liegenschaften steht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Besitzwechselsteuern in diesem Sinne Registersteuern, die im Zusammenhang mit bestimmten Vorgängen der Übertragung von Liegenschaften oder "fonds de commerce" nach allgemeinen und objektiven Kriterien erhoben werden; die Mitgliedstaaten sind nach dieser Vorschrift befugt, Steuern zu erheben, deren Entstehungstatbestand objektiv im Zusammenhang auch mit der Übertragung des Eigentums an Liegenschaften steht (vgl. EuGH, Badischer Winzerkeller, 15. Juni 2006, C-264/04, EU:C:2006:402, Rn. 32 f.). Dies auch für die Grundsteuer anzunehmen, ist zumindest nicht willkürlich.
Es ist daher insgesamt nicht erkennbar, dass der Bundesfinanzhof den ihm insofern verfassungsrechtlich zustehenden Spielraum überschritten hätte. Ob die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 2026 (C-837/24) aus heutiger Sicht eine andere Einschätzung erforderlich machte, vermag rückwirkend eine willkürliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zu begründen.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.