Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Einstweilige Anordnung vom 03.07.2026 – 2 BvR 1161/26

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260703.2bvr116126

Tenor

Die Vollstreckung aus dem Bußgeldbescheid des Landkreises Oberhavel vom 12. Februar 2025 (Az. 31249273) wird einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.

Gründe

1

Der Landkreis Oberhavel (im Folgenden: Behörde) erließ gegen den Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 einen Bußgeldbescheid wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h. In dem Bußgeldbescheid wurde eine Geldbuße in Höhe von 400,00 Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2025 zugestellt.

2

Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers habe er am 25. Februar 2025 per Telefax Einspruch eingelegt. Der Einspruch sei vom Gerät eines Bekannten übermittelt worden. Das Fax-Sendeprotokoll weise einen fehlerfreien, vollständigen OK-Vermerk vom 25. Februar 2025 um 22:47 Uhr an die im Bußgeldbescheid angegebene Telefaxnummer der Behörde auf.

3

Mit Schreiben vom 29. August 2025 mahnte die Behörde den Beschwerdeführer und forderte ihn zur Zahlung der Geldbuße auf. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers habe er hiervon nach Rückkehr aus seinem Urlaub am 14. September 2025 Kenntnis genommen.

4

Der Beschwerdeführer stellte am 14. September 2025 unter Beifügung eines Ausdrucks seines Einspruchs einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zum Nachweis des fristgerecht eingelegten Einspruchs und als Mittel der Glaubhaftmachung legte der Beschwerdeführer seinem Wiedereinsetzungsantrag eine von seinem Bekannten eigenhändig unterzeichnete eidesstattliche Versicherung sowie das Fax-Sendeprotokoll vom 25. Februar 2025 bei.

5

Am 20. Februar 2026 erließ die Behörde einen Verwerfungsbescheid, mit dem sie den Einspruch als verspätet verwarf, ohne den Wiedereinsetzungsantrag zu bescheiden. Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer am 10. März 2026 die gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG.

6

Mit angegriffenem Beschluss vom 1. April 2026 verwarf das Amtsgericht Oranienburg (im Folgenden: Amtsgericht) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Es führte aus, dass ein rechtzeitiger Eingang des Einspruchsschreibens bei der Verwaltungsbehörde nicht nachgewiesen sei. Unabhängig davon könne selbst bei Unterstellung des Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers als wahr nicht von einem wirksamen Einspruch ausgegangen werden, weil das nachgereichte Einspruchsschreiben und die eidesstattliche Versicherung keine Unterschrift des Beschwerdeführers aufwiesen. Im Übrigen sei eine rechtswidrige Bearbeitung durch die Verwaltungsbehörde nicht erkennbar.

7

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 15. Mai 2026 Anhörungsrüge und wies das Gericht auf die Existenz der Unterschrift des Bekannten unter der eidesstattlichen Versicherung sowie das übersandte Fax-Sendeprotokoll hin.

8

Mit Schreiben vom 22. Mai 2026 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass eine Gehörsrüge gegen Entscheidungen des Amtsgerichts unzulässig sei.

9

Der Beschwerdeführer begehrt mit dem mit seiner Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Bußgeldbescheid des Landkreises Oberhavel vom 12. Februar 2025 einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

I.

10

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg; sie ist zur Abwehr schwerer Nachteile geboten.

11

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>; 121, 1 <14 f.>; stRspr). Die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -, Rn. 9 f. und vom 6. September 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 14).

12

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr).

13

2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet.

14

Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Folgen, die einträten, wenn in der Zwischenzeit der Bußgeldbescheid vollstreckt würde und der Beschwerdeführer insbesondere das Fahrverbot antreten müsste, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Vollstreckung aus dem Bußgeldbescheid bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt wird.