BVerwG Beschluss vom 30.06.2010 – 5 B 62/09, 5 B 62/09 (5 C 18/10)
5. Senat
Gründe
1
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite des Ausschlussgrundes in § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG geben.